Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 11.06.1985 – 5 StR 330/85

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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PER

5 StR 330/85 IF

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. die Hausfrau Minnalies GEB geborene 1. (in

aus a Oo } geboren am EEE 1935 in ve *:eis ef Pi

2. den Kraftfahrer Dieter NL (EEE aus Lim,

geboren am «> 1948 in SB «rei: in.

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 11. Juni 1985 beschlossen:

Über die sofortigen Beschwerden der Ange-

klagten GB und BD) gegen die

Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 29. November 1984 hat das Ober-

landesgericht Celle zu entscheiden.

Gründe§

Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde eines Angeklagten gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nur zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (BGH Urteil vom 26. Juni 1980 - 4 StR 259/80 - bei Holtz in MDR 1980, 988; Beschlüsse vom 8. März 1984

- 1 StR 14/84 - GA 1984, 330 = StVert 1984, 475 und vom

8. August 1984 - 3 StR 320/84 - StVert 1984, 411 = NStZ 1984, 549 = bei Holtz in MDR 1984, 980). Da der Senat nur

mit der Revision der Staatsanwaltschaft befaßt war, hat über die sofortigen Beschwerden der Angeklagten gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG).

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