Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 01.03.1977 – 5 StR 82/77

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen .

1. den Schweißer Eitel D DB zu: ve. dort geboren am I) 1954,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Lagerverwalter Detlef S 0 aus AB, geboren am «En 1958 in EEE,

wegen Diebstahls u.a.

So

Jo

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 1 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1.März 1977 - zu 1 einstimmig - beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten De sesen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 15.0ktober 1976 wird nach 8 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2, Über die sofortige Beschwerde des Angeklagten SEM ;egen die Kostenentscheidung des genannten Urteils hat das Oberlandesgericht Oldenburg zu entscheiden.

Gründe§

Die Vorschrift des § 464 Abs.3 Satz 5 StPO regelt den Fall, daß gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und "im übrigen" Berufung oder Revision eingelegt wird. Sie setzt zwar nicht voraus, daß ein und derselbe Beschwerdeführer beide Rechtsmittel eingelegt hat; jedoch müssen sich beide Rechtsmittel auf denselben Angeklagten beziehen, Wenn in einem Verfahren gegen mehrere Angeklagte der eine Revision eingelegt und ein anderer die Kosten- und Auslagenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde angefochten hat, wie es hier geschehen ist, fehlt es an dem engen Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln, welcher den Gesetzgeber dazu veranlaßt hat, aus Gründen der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens dem sonst als Beschwerdegericht nicht zuständigen Revisionsgericht ausnahmsweise auch die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu übertragen.

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Die Möglichkeit, daß das Revisionsgericht die Aufhebung des Urteils nach § 357 StPO auf den Angeklagten erstreckt, der nur die Kosten- und Auslagenentscheidung angefochten hat, ändert daran nichts. Gegen ihn ist die Entscheidung in der Hauptsache bereits rechtskräftig. Die Rechtskraft ist zwar auflösend bedingt durch die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 357 StPO. Trotzdem ist das Verfahren gegen diesen Angeklagten insoweit beendet. Es wäre daher nicht sinnvoll, die abschließende Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen so lange hinauszuzögern, bis über die Revision des Mitangeklagten entschieden wird. Die Gründe der Verfahrenswirtschaftlichkeit und der Einheitlichkeit des Verfahrensabschlusses, auf die das Oberlandesgericht Oldenburg hinweist, und das Interesse des Beschwerdeführers an einer vollständigen Beendigung seines Verfahrens erfordern vielmehr, über die sofortige Beschwerde möglichst bald nach dem Rintritt der Rechtskraft in der Hauptsache zu entscheiden, Dazu ist nur das Beschwerdegericht imstande.

Der Senat hat diese Ansicht schon im Beschluß vom 13.Juli 1976 -5 StR 360/76- vertreten. Er hält an ihr fest.

4%

-u-

Diese Entscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 14 StPO und ist für das Oberlandesgericht bindend (BGH LM BRAGebO § 99 Nr.3 = MDR 1971,676).

Sarstedt Herrmann Fleischmann

Schuster Fuhrmann