Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 22.02.1984 – 2 StR 7/84

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 7/84 BESCHLUSS JUREY

in der Strafsache

gegen

den Geschäftsmann Mohammadu Hussenkoya TiinuED

’ aus CEEEB (Sri Lanka), dort geboren am EB 9.2,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten > wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 1983, auch soweit es die Angeklagten R und

CRD SED >etriftt,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten der versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig sind,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten TB wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten > Nwegen unerlaubten Handeltreibens in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Heroin" (in nicht geringer Menge) zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Wegen desselben Delikts hat es den Mitangeklagten RB zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und den Mitangeklagten CD -SB zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt; das Urteil gegen diese beiden Angeklagten ist rechtskräftig geworden.

Der Angeklagte TED rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat - gemäß § 357 StPO auch zu Gunsten der beiden Mitangeklagten - zum Teil Erfolg.

Den Urteilsfeststellungen muß entnommen werden, daß die drei Angeklagten bei der Zwischenlandung in Frankfurt am Main die für den Einfuhrtatbestand vorausgesetzte Verfügungsgewalt über das Flugreisegepäck mit dem darin befindlichen Heroin infolge der von den Zollbehörden ausgeübten Kontrolle nicht tatsächlich gehabt, sondern sich nur vorgestellt hatten. Damit ist die Einfuhr nicht vollendet, sondern nur versucht (vgl. BGHSt 31, 252).

Der Senat ändert hinsichtlich aller drei Angeklagten den Schuldspruch von sich aus. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich die Angeklagten gegenüber dem neuen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.

Die Schuldspruchänderung nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich die Annahme von Vollendung statt Versuch bei den Entscheidungen über die Anwendung der gemäß § 30 Abs. 2 BtMG, § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zugelassenen Milderungsmöglichkeiten zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat.

Mösl Müller Maier

Theune Niemöller