Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 17.01.1984 – 5 StR 970/83

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. Thomas L wm aus Heim, dort geboren an WW. EEEED 1966,

2. Michael Wr eu , ohne festen Wohnsitz,

geboren am WW. EEE 1963 in Hein,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u,a.

AS

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Januar 1984 einstimmig beschlos-

sen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten WVriiiiigp wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes, wegen Bedrohung und im Fall II 3 b der Urteilsgründe wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall verurteilt worden ist,

b) im Rechtsfolgenausspruch gegen diesen Angeklagten.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Wr und die Revision des Angeklagten IB gegen das vorbezeichnete Urteil werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen,

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Li die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten

Wr zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Gründe§

In seinem Antrag auf Teilaufhebung des Urteils hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Zuverlässigkeit der den Beschwerdeführer entgegen seiner Einlassung belastenden Angaben des Mitangeklagten TB auch aus der Zuverlässigkeit der Angaben hergeleitet worden ist, die nicht den Beschwerdeführer betroffen hatten (UA S. 50, 54), und daß deren Überprüfung auch in

. abgetrennter, nicht gegen den Beschwerdeführer geführter

. Verhandlung in seiner Abwesenheit vorgenommen worden ist. Der Überprüfung hatten auch die Feststellungen zu den Gründen der Zurückhaltung des Mitangeklagten TeEB im Fall III der Urteilsgründe gedient (UA S. 33, 34), ferner ‚Erkenntnisse zum Werdegang des Mitangeklagten (UA S. 32). Das Hauptverhandlungsprotokoll belegt, daß dazu nach Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer verhandelt worden ist. Die Berücksichtigung der in abgetrennter Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse verstieß gegen § 261 StPO (vgl. Urt. d. BGH vom 13. Mai 1975 - 1 StR 138/75 -; RGSt 70, 65, 67). Auf diesem Verstoß kann die jedenfalls auch auf die Angaben des Mitangeklagten Tb gestützte Verurteilung wegen schweren Raubes, wegen Bedrohung und - da die Feststellung eines Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit den Angaben des Mitangeklagten TB getroffen worden ist - nach den Grundsätzen von BGHSt 29, 359, 368 auch die Verurteilung wegen Diebstahis im Fall II 3 b der Urteilsgründe beruhen, unerheblich ist er für die auf das Geständnis des Be- | schwerdeführers gestützte Verurteilung wegen Diebstahls in den Fällen II 3 a und V der Urteilsgründe, Der Schuld-

-L-

Az

spruch wegen schweren Raubes, Bedrohung und Diebstahls im Fall II 3 b muß deshalb aufgehoben werden; damit entfällt der Rechtsfolgenausspruch. Ob der geltend gemachte Mangel hier auch nach § 338 Nr. 5 StPO erheblich sein kann, weil die Abtrennung als unzulässig erachtet wer- . den muß, kann unerörtert bleiben; nach dieser Vorschrift "wäre das Urteil ebenfalls nur in dem bezeichneten Umfang aufzuheben, weil die in Abwesenheit des Angeklagten vorgenommenen Verhandlungen zur Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten TED die Vorwürfe des Diebstahls in den Fällen II 3. a und V der Urteilsgründe weder unmittelbar noch mittelbar betroffen hatten (vgl. Meyer in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl., § 338 StPO Rn 4; Urt. d. BGH vom 1. Februar 1977 - 1 StR 792/76 -)."

Dem stimmt der Senat zu. Er merkt an, daß mit einer Abtrennung nicht der Zweck verfolgt werden darf, einen Angeklagten zu

AZ

demselben Tatgeschehen, das auch ihm als Mittäter zur Last gelegt wird, als Zeugen zu hören (Beschluß des Senats vom 1..März 1977 - 5 StR 65/77; Pfeiffer in KK § 2 Rn 11).

Herrmann Fleischmann Fuhrmann Rebitzki Niepel