Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 01.03.1977 – 5 StR 65/77

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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413,77

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. den Möbeltischler Werner B gm» ,

ohne festen Wohnsitz,

geboren am EB 1935 in PB (Pommern),

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

den Maurer Dieter L mw cu: ro, geboren an EEE 1339 in Dem,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Diebstahls

7

- 2 u

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1.März 1977 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;

1. Das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 22.Juni 1976 wird

a) auf die Revision des Angeklagten BED im Ausspruch über die gegen ihn verhängte

Gesamtstrafe,

b) auf die Revision des Angeklagten Lg in den Schuld- und Strafaussprüchen gegen

ihn zu den Fällen II 8 bis 13 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe

mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten

DEE un: LE werden als offensichtlich

unbegründet verworfen,

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Strafkammer hat an den ersten beiden Verhandlungstagen mehrmals das Verfahren gegen den Angeklagten Bg> von dem Verfahren gegen die übrigen Angeklagten vorübergehend abgetrennt, um Pf zu den Fällen II 8 bis 1 3 der Urteilsgründe, in denen er bereits rechtskräftig verurteilt worden war, als Zeugen zu vernehmen, und später Jeweils die Strafverfahren wieder verbunden.

- 3.

- 3. Beide Beschwerdeführer beanstanden dieses mit Recht.

Abtrennung und Verbindung zusammenhängender Strafsachen stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die zeitweilige Trennung verbundener Strafsachen ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie vorgenommen wird, um einen Mitangeklagten zu einem strafrechtlichen Vorwurf, der ihn selbst nicht betrifft, als Zeugen in dem weiterlaufenden Verfahren gegen die anderen Mitangeklagten zu vernehmen (BGH LM Nr.6 zu § 4 StPO = NJW 1964,1034 = MDR 1964,522). Mit der Abtrennung darf aber nicht der Zweck verfolgt werden, einen Angeklagten zu demselben Tatgeschehen, das auch ihm als Mittäter zur Last gelegt wird, als Zeugen zu hören (BGH GA 1968,305 = JR 1969,148 mit Anm.v.Gerlach). Die vorübergehende Abtrennung zu diesem Zweck ist ein Ermessensmißbrauch, weil hierdurch die Verfahrensregel umgangen werden soll, daß ein Angeklagter in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren nicht als Zeuge über seine eigene Straftat gehört werden darf (BGH Beschluß vom 8.Dezember 1970 - 5 StR 640/70 - und Urteil vom 24.Februar 1971 - 3 StR 305/70 - bei Dallinger in MDR 1971,897).

Das ist hier geschehen, Zwar war BB in den Fällen II 8 bis 13 der Urteilsgründe, zu denen er als Zeuge ausgesagt hat, bereits rechtskräftig verurteilt worden. Die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen sind jedoch in die neu gebildete Gesamtstrafe einbezogen worden. Dabei waren die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen (vgl. dazu § 54 Abs.1 Satz 2 StGB 1975). Bei dieser Sachlage mußte sich die Verhandlung gegen DEE auch auf seine bereits abgeurteilten Taten erstrecken. Das Landgericht hat ihn als Zeugen über diese Straftaten aussagen lassen, die es bei der Bemessung der Gesamtstrafe noch zu würdigen hatte.

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-u-

Der Verfahrensfehler kann die gegen Bm verhängte Gesamtstrafe beeinflußt haben. Es ist nicht auszuschließen, aß De unter Zeugniszwang etwas für ihn Nachteiliges bekundet hat, was er in der Rolle des Mitangeklagten nicht gesagt hätte (zumal das Gericht ihn nicht nach § 55 stpo belehrt hat).

Die Verurteilung des Angeklagten Lg in den unter II 8 bis 13 der Urteilsgründe angeführten Fällen kann ebenfalls auf diesem Verfahrensfehler beruhen. LEE nat seine Tatbeteiligung geleugnet. Die Strafkammer überführt ihn im wesentlichen mit dem "Zeugnis" des Mitangeklagten De . Nun wird zwar der tatsächliche Beweiswert von Aussagen nicht durch die verfahrensrechtliche Stellung der Auskunftsperson, sondern durch deren persönlichen Gesamteindruck bestimmt (BGHSt 18,238,241). Es ist Jedoch nicht sicher, ob Bein in der Rolle des Mitangeklagten den Beschwerdeführer Lg ebenso belastet hätte, wie er es bei seiner Zeugenvernehmung getan hat.

Die weitergehenden Revisionen sind offensichtlich unbegründet; insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1.Februar 1977 verwiesen.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin;

1. Bei dem Angeklagten DEE ist auch die Strafe aus dem Urteil des Schöffengerichts Hannover vom 25.März 1975 in die Gesamtstrafe einzubeziehen.

2. Bei dem Angeklagten LG können die in den Urteilsgründen unter II 10 bis 12 geschilderten Taten möglicherweise in Fortsetzungszusammenhang stehen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher ausgeführt hat.

-5-

3. Führungsaufsicht darf wegen einer Tat, die vor dem 1.Januar 1975 begangen worden ist, nicht angeordnet werden (Art.303 Abs.1 EGStGB).

Sarstedt Herrmann Fleischmann

Schuster Fuhrmann