Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 21.03.1984 – 2 StR 878/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ne

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2.7

1. Andr& Jean Louis

in der Strafsache

gegen

aus PB (Frank-

L . reich), geboren am a . in Te»

(Frankreich), zur Zeit in Untersuchungshaft,

Christian D CE =u5 TIGE (Spanien), geboren am 0) 1952 in A (Frankreich),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

77

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 21. März 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Theune Niemöller

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof

a in ser Verhandlung, Staatsanwältin ( vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

1. Rechtsanwalt WW aus F

für den Angeklagten

©. Rechtsanwältin gg = s FE für den Angeklagten Da

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22, Juni 1983 werden als unbegründet verworfen, jedoch wird der Urteilstenor dahin berichtigt, daß die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Einfuhr von Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt werden; in die Liste der angewendeten Vorschriften wird § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG eingefügt.

2. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Angeklagten flogen im Auftrage eines Dritten

von Spanien nach Pakistan, wo Dee 359,9 z Heroin mit einem Heroinhydrochloridgehalt von 90 % erwarb, das

er und LEW nach Barcelona bringen wollten. Ds sollte nach erfolgreichem Transport hierfür 40.000 französische Franc erhalten, davon hatte er 10.000 bis

15.000 Franc Lg für dessen Mitwirkung ver-

sprochen. Das Geld für die Reisekosten hatte Dog schon vorher erhalten, Bei einem Zwischenaufenthalt in Frankfurt am Main hielten sich die Angeklagten im Transitbereich des Flughafens auf, wobei sie etwa die Hälfte

des Rauschgiftes bei sich trugen; die andere Hälfte befand sich in ihrem Reisegepäck im Laderaum des Flugzeuges und wurde bei einer Zollkontrolle alsbald entdeckt. Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen unerlaubter Ein-

Diese Entscheidung greifen die Angeklagten mit ihren Revisionen an. Sie rügen die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte ) beanstandet außerdem das Verfahren.

Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. Das Landgericht hat allerdings zu Unrecht angenommen, die Angeklagten hätten auch dasjenige Rauschgift, das sich bei der Landung im Laderaum des Flugzeugs befand, bereits eingeführt gehabt, Insoweit lag lediglich versuchte Einfuhr vor, da dieses Gepäck offensichtlich sogleich kontrolliert und das Rauschgift alsbald entdeckt wurde, den Angeklagten also nicht tatsächlich zur Verfügung stand (vgl. BGHSt 31, 374, 378; Urteil vom 11. Januar 1984 - 2 StR 630/83).

Dieser Fehler berührt jedoch den Schuldspruch nicht. Auch der Strafausspruch kann bestehenbleiben, denn das Landgericht hat den Schuldgehalt der Tat im Ergebnis nicht zu schwer bewertet, Die Angeklagten haben sich durch dieselbe Handlung nicht nur der (teils vollendeten, teils versuchten) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sondern auch des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht (BGH NJW 1979, 1259). Das hat das Landgericht - zu Gunsten der Angeklagten - übersehen. Der Senat konnte den Schuldspruch entsprechend ändern; § 265 Stpo steht dem nicht entgegen, da die Angeklagten sich segen den Vorwurf des Handeltreibens nicht anders als gegen den der Einfuhr hätten verteidigen können. Es ist auszuschließen, daß das

Landgericht bei zutreffender Bewertung der Tat eine geringere Freiheitsstrafe - als sieben Jahre gegen den Angeklagten DD und sechs Jahre und sechs Monate gegen den Angeklagten Lg - verhängt hätte.

Im übrigen sind die Rechtsmittel im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Mösl Müller Meyer

Theune Niemöller