Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 13.10.1981 – 5 StR 595/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Maler Hans S c ı u ,
ohne festen Wohnsitz,
geboren am EB 1951 in zum,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
TE
ATL
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13.Oktober 1981 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom
26.März 1981, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird, auch zur Entscheidung über
die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Landgericht dem Angeklagten nach Verkündung des Abtrennungsbeschlusses nicht nochmals das letzte Wort erteilt und über den Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers nicht entschieden hat.
Die Strafkammer war mit der Verkündung dieses Beschlusses wieder in die Verhandlung eingetreten. Das nahm den vorausgegangenen Schlußerklärungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung des letzten Wortes und machte seine nochmalige Gewährung erforderlich (BGH Urteil vom 3.März 1981 - 5 StR 28/81 - StVert 1981,221).
Der Hilfsbeweisamtrag hatte sich mit der Abtrennung nicht erledigt. Die Alibibehauptung betraf allerdings nur den Vorfall am 24.Juli 1980, also den abgetrennten Verfahrensteil. Zwischen diesem Vorgang und den abgeurteilten Taten besteht jedoch ein enger Zusammenhang. Tatopfer ist in allen Fällen der Rentner Willy ZW. Das Gelingen des
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Alibibeweises für den 24.Juli 1980 hätte deshalb nicht nur die vom Landgericht für glaubhaft gehaltene (UA S.17) Aussage des Zeugen Horst Schm# zu dem Vorfall an diesem
Tage, sondern auch die Glaubwürdigkeit der Eheleute ZU
insgesamt erschüttern können, auf deren Aussagen das Urteil beruht.
Fleischmann Schuster Fuhrmann
Horstkotte Rebitzki