Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 22.12.1983 – 1 StR 880/83

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_880/83 BESCHLUSS uhr.

in der Strafsache

gegen

Peter F OD A, ohne festen Wohnsitz, geboren am &D. EEE 1946 in ww (Österreich), zur Zeit in

Haft,

wegen Vergewaltigung u.ä.

77

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Dezember 1983 gemäß § 3,6 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Rottweil vom 23. November 1985 wird verworfen.

Gründe§

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) kann keinen Erfolg haben.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Angeklagte seine rechtzeitig eingelegte Revision nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist formgerecht (§ 345 Abs. 2 StPO) begründet hat.

Im übrigen ist das Rechtsmittel unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil der Angeklagte durch das angefochtene

Urteil vom 22. September 1983 freigesprochen worden ist, es mithin an einer Beschwer fehlt (vgl. BGHSt 7, 153; 16,

374; Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl. Rdn. 14 vor § 296).

Herdegen Maul Foth Granderath Schimansky