Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 22.12.1983 – 1 StR 880/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_880/83 BESCHLUSS uhr.
in der Strafsache
gegen
Peter F OD A, ohne festen Wohnsitz, geboren am &D. EEE 1946 in ww (Österreich), zur Zeit in
Haft,
wegen Vergewaltigung u.ä.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Dezember 1983 gemäß § 3,6 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Rottweil vom 23. November 1985 wird verworfen.
Gründe§
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) kann keinen Erfolg haben.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Angeklagte seine rechtzeitig eingelegte Revision nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist formgerecht (§ 345 Abs. 2 StPO) begründet hat.
Im übrigen ist das Rechtsmittel unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil der Angeklagte durch das angefochtene
Urteil vom 22. September 1983 freigesprochen worden ist, es mithin an einer Beschwer fehlt (vgl. BGHSt 7, 153; 16,
374; Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl. Rdn. 14 vor § 296).
Herdegen Maul Foth Granderath Schimansky