Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 20.12.1983 – 5 StR 763/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern
“II
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS in der Strafsache gegen
den Kaufmann Ludwig SC aus Dem, dort geboren am EEE» 1925,
wegen Betruges u.a.
Tr
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. Dezember 1983 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe§
Das Landgericht Bremen hat durch Urteil vom 15. Juni 1982 den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen und wegen | Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens, weil die Strafverfolgung verjährt ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in Verb. mit Art. 309 EGStGB).
Die Verjährung ist nach den Durchsuchungsbeschlüssen des Amtsgerichts Bremen vom 22. Oktober 1974 und des Antsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 1974 innerhalb der folgenden fünf Jahre nicht unterbrochen worden. Die nächste Handlung, die zur Unterbrechung geeignet gewesen wäre, ist die Erhebung der Anklage am 12. Dezember 1979.
Die Verfügung des Staatsanwalts vom 20. Januar 1975 (Bd. I Bl. 61 Rd. A.) hat die Verjährung nicht unterbrochen. Sie
lautet:
PA
-_ 3 - U.m A. der Kriminalpolizei - 7.K. - Bremen
z. Hdn. Herrn Scil® bzw. Herrn Schge
mit der Bitte um Auswertung der sichergestellten Unterlagen und Anfertigung eines kurzen Gutachtens. Auf die fernmündliche Rücksprache vom 10.1.1975
nehme ich Bezug. Ich wäre dankbar wenn diese Sache möglichst bald erledigt werden könnte, da beabsichtige in Kürze Anklage zu erheben.
Schmidt war Kriminalhauptmeister, SchiEe Verwaltungsangestellter und Wirtschaftsreferent im 7. Kommissariat der Kriminalpolizei Bremen. Auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft haben der Kriminalhauptmeister Schmidt einen Vermerk über die Auswertung der bei der Firma Strauch sichergestellten Unterlagen und der Verwaltungsangestellte Schröder eine ausdrücklich als "Vermerk" bezeichnete Untersuchung über
die vom Angeklagten aufgestellten Bilanzen und die darin ausgewiesenen Forderungen angefertigt. Beide Schriftstücke enthalten im Kopf die Angabe "Kriminalpolizei 7. K.".
Hiernach ergab sich aus den Akten nicht, daß der Staatsanwalt angeordnet hatte, das Gutachten eines bestimmten Sachverständigen zu einem bestimmten Beweisthema einzuholen (§ 78 c
Abs. 1 Nr. 3 StGB). Die Verfügung des Staatsanwalts konnte auch als Ermittlungsersuchen an die Polizei, der von dem Wirtschaftsreferenten Schröder angefertigte Vermerk auch als die Arbeit eines polizeilichen Ermittlungsgehilfen verstanden
werden.
Die Beauftragung eines Sachverständigen ist nach § 78 c Abs. 1 Nr. 3 StGB zwar an keine bestimmte Form gebunden, sie kann daher auch mündlich oder durch schlüssige Handlung geschehen.
-u-
Te
Voraussetzung ist aber immer, daß sie den Verfahrensbeteiligten nach ihrem Inhalt und dem Zeitpunkt ihres Ergehens erkennbar ist und von diesen in ihrer Wirkung auf das Verfahren abgeschätzt werden kann (BGH Urteil vom 11. Juli 1978 - 1 StR 178/78 - bei Holtz in MDR 1978, 986; BGHSt 28, 381, 382).
Der Senat braucht nicht darauf einzugehen, ob die Stellung eines Wirtschaftsreferenten bei der Kriminalpolizei sich mit den Aufgaben eines Sachverständigen vereinbaren läßt. Jedenfalls wird der in die Behördenorganisation der Polizei eingegliederte Wirtschaftsreferent nur dann als "Sachverständiger" herangezogen, wenn ihm persönlich und losgelöst von der eigentlichen Ermittlungstätigkeit der Auftrag erteilt wird, eigenverantwortlich und frei von jeder Beeinflussung ein Gutachten zu einem bestimmten Beweisthema zu erstatten (vgl. BGHSt 28, 381, 384 und G. Schäfer in Festschrift für Dünnebier (1982) S. 557 für den Wirtschaftsreferenten der Staatsanwaltschaft). Sonst ist er ein Ermittlungsgehilfe der Polizei.
Die Beauftragung des Wirtschaftsreferenten mit der Erstattung eines (kurzen) Gutachtens kann daher die Verjährung nur unterbrechen, wenn die Beteiligten erkennen können, daß er das Gutachten als Sachverständiger und nicht als Gehilfe der Ermittlungsbeamten erstatten soll.
Hier lassen weder die Verfügung des Staatsanwalts vom
20. Januar 1975 noch die von dem Wirtschaftsreferenten Schröder gelieferte Arbeit erkennen, daß der Staatsanwalt ihn beauftragt hatte, als Sachverständiger tätig zu werden. Die Verfügung war an die "Kriminalpolizei 7. K." zu Händen
-5, -
ro
von Herrn ScB bzw. Herrn Schi gerichtet. Beide haben darauf "Vermerke" gefertigt. Diese tragen am Kopf die Behördenbezeichnung der Polizei. Der Wirtschaftsreferent Schröder hat in seiner Untersuchung zwar den Gegenstand des ihm erteilten Auftrags angegeben, jedoch nichts darüber mitgeteilt, daß er das Gutachten eigenverantwortlich und frei von Weisungen erstatten sollte.
Auch die sonstigen Umstände deuten nicht darauf hin, daß der Staatsanwalt den Verwaltungsangestellten Sci als Sachverständigen beauftragt hat. Sie sprechen vielmehr dagegen. Die Staatsanwaltschaft hat vor ihrer Verfügung dem Verteidiger keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, obwohl dies vor der Auswahl eines Sachverständigen geschehen soll (Nr. 70 Abs. 1 RiStBV). Der Verwaltungsangestellte Schröder hat wenige Tage, bevor er seine Untersuchung der Staatsanwaltschaft übersandte, gemeinsam mit dem Kriminalhauptmeister Sch@@e den Mitbeschuldigten Wiegand vernommen und damit eine polizeiliche Ermittlungshandlung vorgenommen (Bd.: I B1. 214-219 d. A.). Schließlich wird er in der Anklageschrift als Zeuge und nicht als Sachverständiger angeführt. Er ist auch in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden,
Die Strafverfolgung ist daher verjährt. Der Senat stellt das Verfahren nach § 206 a StPO ein. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen
-6-
„ti FS
der Landeskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Der Senat sieht keinen Anlaß, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht aufzuerlegen (§ 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO), da die Strafverfolgung schon im Zeitpunkt der Anklageerhebung verjährt war.
Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel