Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 07.11.1984 – 2 StR 592/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Filmmakler Nasim Akthat Mei aus Me, EEE (Pakistan), dort geboren am EEE 1945, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

FT

J x

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Mösl,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mülıier Theune Niemölier Goliwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof uee als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt le aus Frankfurt am Main als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte GEB

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 1984 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Durchfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3, Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem

Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt. Diese Entscheidung greift die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision an. Sie meint, das Landgericht habe den Tatbestand der ver-

suchten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint, zumindest habe der Angekıagte auch wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmittein verurteilt werden müssen,

Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet und führt lediglich zur Anderung des Schuldspruchs.

Versuchte Einfuhr hat die Strafkammer zu Recht mit der Begrünaung verneint, der Angek.ıagte habe nicht gewußt und sei nicht auf den Gedanken gekummen, daß er bei dem Zwischenaufenthait auf dem Frankfurter Flughafen an sein Reisegepäck geıangen könne. Diese tatrichteriiche Bewertung ist frei von Rechtsfehlern, der Angriff der Staatsanwaıtschaft ınsoweit uffensichtlich unbegründet.

Die Tat des Angeklagten ist jedoch aıs versuchte Durchfuhr von Betäubungsmitteın zu bewerten. Diese steht zu der beihilfe zum Handeıtreiben in Tateinheit (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1983 - 2 StR 693/83 = Strafverteidiger 1984, 154).

Der Senat hat den Schuldspruch geändert; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen die Bewertung seines Tuns auch aıs versuchte Durchfuhr von Betäubungsmitteın nicht anders aıs geschehen hätte verteidigen können.

Der Strafausspruch konnte bestehenbleiben; der Senat vermag hier auszuschilesen, daß die Strafkammer

Via

bei einer rechtlichen Bewertung der Tat auch als tateinheitlich begangene versuchte Durchfuhr von Betäubungsmitteln eine höhere Strafe verhängt hätte.

Mösl Müller Theune

Niemöller Gollwitzer