Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 08.12.1983 – 1 StR 598/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 598/83 BESCHLUSS IL®
in der Strafsache
gegen
die kaufmännische Angestelle Renate E EEEEES geborene BEE aus Sign, geboren am BE, W- tember 1932 in Tuuuep,
-Sachbezeichnung: REEEEB u.a.-
wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten Renate EEE wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7, Dezember 1982, soweit es diese Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision der Angeklagten Renate Eu nat mit der Rüge Erfolg, daß die Beweisaufnahme teilweise rechtsfehlerhaft in Abwesenheit der Angeklagten und ihres Verteidigers stattgefunden hat (§ 338 Nr. 5 StPO).
Ausweislich des Sitzungsprotokolls waren die Angeklagte und ihr Verteidiger auf ihre Anträge am 8. und 22. November 1982 gemäß § 231 c StPO beurlaubt und dengemäß nicht in der Hauptverhandlung anwesend. An diesen Tagen ist der Zeuge Ste vernommen worden. Er hat Bekundungen zum Wert des Festzeltinventars gemacht, seine Aussage ist im Urteil verwertet worden (VA S. 98). Der Angeklagten liegt zur Last, als Gehilfin am Beiseiteschaffen des Inventars (§ 283 Abs. 1 Nr. 14 StGB) beteiligt gewesen zu sein. Die Beweisaufnahme stand daher im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf, Die Voraussetzungen für eine Beurlaubung nach § 231 c StPO lagen infolgedessen nicht vor
(vgl. KK-Treier § 231 c Rdn. 4). Der absolute Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Abwesenheit (§ 338 Nr. 5 StPO) gestattet keine Prüfung der Beruhensfrage, wenn - wie hier - der Verfahrensverstoß einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung betrifft (vgl. Paulus in KMR 7. Aufl. § 338 Rdn. 55
KK - Pikart § 338 Rdn. 74).
Kuhn Ulsamer Maul Schimansky
Herdegen