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BGH Urteil vom 06.12.1978 – 2 StR 534/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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00 2_ 74

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_ StR 534/78 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Diskjockey Franz KB aus Be, zeboren om GE 19:2 in zu,

wegen Vergewaltigung

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Willms Dr.Müller Dr.Meyer Dr.Räfle als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht WW in der Ver-

handlung,

Oberstaatsanwalt a >: i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt BD :.: ums

als Verteidiger

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts in Darmstadt vom 29. Mai 1978

wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch da-

hin berichtigt, daß der Angeklagte nicht unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. Oktober 1977, sondern unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus diesen Urteil, dessen Gesamtfreiheitsstrafe wegfällt, zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels .zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und aus dieser Strafe und den Einzelstrafen einer durch ein früheres Urteil erkannten Gesamtfreiheitsstrafe eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten gebildet. Mit seiner Revision macht der Angeklagte geltend, der Schuldspruch wegen Vergewaltigung werde durch die hierzu getroffenen Feststellungen weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite getragen. Der damit erhobenen Sachrüge muß der Erfolg versagt bleiben.

In der Äußerung des Beschwerdeführers "Was ist, wenn ich eine Pistole dabei habe! Du willst bestimmt nicht sterben!" konnte die Strafkammer ohne Rechtsfehler die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib ader Leben der Zeugin Monika MED erblicken, zumal da der Beschwerdeführer ‘schon vorher im Verlauf der Unterhaltung erwähnt hatte, er besitze eine Pistole. Daß sich der Angeklagte darüber im klaren war, Monika sehe nur unter der Einwirkung dieser Drohung von einer tätlichen Gegenwehr gegen seine Zudringlichkeiten ab, ergibt sich aus den Feststellungen, er habe erkannt, daß Monika nicht bereit sein würde, seinen weiteren sexuellen Wünschen nachzukommen, und sich deshalb entschlossen, sie Sich durch eine Drohung gefügig zu machen, Monika habe ihn unter Tränen immer wieder gebeten, aufzuhören und sie, die noch unberührt sei, zu verschonen. Daß die Strafkamnmer

den Angeklagten auf Grund der Berührungen Monikas an der Brust und am Geschlechtsteil nicht wegen in Tateinheit mit Vergewaltigung begangener sexueller Nötigung nach

§ 178 StGB verurteilt hat (zur Möglichkeit der Tateinheit vgl. BGHSt 1, 152, 154), beschwert ihn nicht.

Die Nichtanwendung des milderen Strafrahmens des § 177 Abs. 2 StGB begründet die Strafkammer zwar nur in der Weise, daß sie die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Rechtsfigur der minder schweren Fälle entwickelte Formel in verneinender Form wiedergibt. Das gefährdet jedoch hier den Bestand der Freiheitsstrafe, die im übrigen in dieser Höhe auch bei Anwendung des Sonderstrafrahmens hätte verhängt werden können, nicht. Die Strafliste des Angeklagten weist eine für sein Alter ungewöhnlich hohe Zahl von Eintragungen auf. Er hat Monika durch die unwahre Erklärung, er wolle mit ihr aus seinem nahegelegenen Garten Kirschen holen, dazu überlistet, mit ihm die Gaststä&te zu verlassen, und durch die mit ihrem Begleiter abgeschlossene Wette die angebliche Harmlosigkeit seines Vorhabens noch zusätzlich unterstrichen. Vor der Erzwingung des Beischlafs hat er das Opfer durch seine Drohung dazu genötigt, das Abtasten der Brust und das Herumspielen am Geschlechtsteil sowie das Einführen eines Fingers in diesen zu dulden. Monika, die nach der Tat auf die Zeugin Pena einen völlig aufgelösten Eindruck machte, kämpfte noch bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung immer wieder mit den Tränen. Unter diesen Umständen lag die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung

von vornherein so fern, daß die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 177 StGB keiner ins einzelne gehenden! Begründung bedurfte.

Der Urteilsausspruch des angefochtenen Urteils ist insofern mißverständlich, als bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB - anders als im Fall des § 31 Abs. 2 JGG - nicht das frühere Urteil, sondern die ihm zugrundeliegende Strafe oder, wenn schon das frühere Urteil auf eine Gesamtstrafe lautet, deren Einzelstrafen in die neue Gesamtstrafe einzubeziehen sind. Dem hat der Senat durch die Berichtigung des Urteilsspruches Rechnung getragen.

Schumacher willms Müller Meyer Räfle