Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 17.11.1983 – 4 StR 632/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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FF. 77.

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 632/83 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen . den Reiseleiter Bernd L munuup

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-2-

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 1983 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. April 1983 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten ver-

worfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe§

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur gewährt werden, wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO), Dies ist hier nicht der Fall.

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Der Angeklagte ist nach Verkündung des angefochtenen Urteils am 25. April 1983 ordnungsgemäß über das ihm zustehende Rechtsmittel belehrt worden (Bd. VI Bl. 203 d.A.). Seine Revisionsschrift vom 1. Mai 1983 ist jedoch erst am 3. Mai 1983 und damit verspätet (§ 341 Abs. 1 StPO) beim Landgericht eingegangen (Bd. VI Bl. 232 d.A.). Der Vortrag des Angeklagten, er habe die Revisionsschrift am 1, Mai 1983 am Schalter des Postamts im Bahnhof Zoo dem Postbeamten persönlich übergeben und beobachtet, wie dieser den Briefumschlag mit einer Briefmarke versehen und einbehalten habe, ist nicht nur nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), sondern widerlegt, Nach den dienstlichen Äußerungen der Richter am Landgericht Sanitz und Löffler, die am 3. Mai 1983 die Erfolgsaussicht eine Wiedereinsetzungsamtrages geprüft haben, war der Briefumschlag, der die Revisionschrift enthielt, mit dem Poststempel vom 2. Mai 1983 versehen (Bd. VI Bl. 243, 24h d.A.). Der Stempel wies eine Zeit nach dem normalen Schalterschluß aus. Ein Eilzustellungsvermerk war auf dem Briefumschlag nicht angebracht (Ba. VI Bl. 244).

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Wer - wie der Angeklagte - seine Revisionsschrift erst am letzten Tag der Frist nach dem normalen Schalterschluß ohne Eilzustellungs-vermerk zur Post gibt, kann auch im innerstadtischen Postverkehr nicht damit rechnen, daß diese noch am selben Tage bei Gericht eingeht. Zwar braucht er eine Verzögerung der Postbeförderung nicht in Rechnung zu stellen, wohl aber die gewöhnliche Postlaufzeit zwischen Aufgabe- und Zustellungsort (vel. Kleinknecht/Meyer 36, Auflage, § 44 StPO Ränr. 16; Maul in KK § 44 StPO Rdnr. 26, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Der Angeklagte hat die Versäumung der Frist sonach zu vertreten. Sein Wiedereinsetzungsamtrag war als unbegründet, seine verspätet eingelegte Revision als unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO) zu verwerfen.

Salger Knoblich Ruß Goydke Meyer-Goßner