Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 10.11.1983 – 4 StR 642/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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To.17-
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 642/83 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Michael H WED aus Pogm-K GENRE, geboren am EEE 1954 in Hai,
wegen versuchten Mordes u.a,
Pad
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrlicken vom 23. Juni 1983
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchten Mordes und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und wegen versuchter Vergewaltigung jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Neben der Verurteilung wegen versuchten Mordes kann der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung keinen Bestand haben. Zwar schließen sich Tötungs- und Körperverletzungsvorsatz nicht aus. Das bedeutet aber nicht, daß zwischen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten Tateinheit anzunehmen ist; vielmehr tritt das Körperverletzungsdelikt zurück, wenn eine Anwendung der §§ 211 ff StGB möglich ist. Der rechtliche und sittliche Unwert der Tat wird in einem solchen Fall durch die Verurteilung wegen des Tötungsdelikts voll erfaßt (BGHSt 16, 122, 123; 21, 265, 266/267). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Darüber hinaus hat dessen Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergeben.
2. Der Strafausspruch war jedoch aufzuheben,
Das Landgericht hat ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte "die Taten mit der gesteigerten Form des direkten, unbedingten Vorsatzes verübte" (UA 19). Unabhängig von der Frage, ob die Form des "direkten" Vorsatzes überhaupt ein Umstand ist, der gegenüber dem "nur" bedingten Vorsatz straferschwerend gewertet werden kann, vertößt diese Begründung im Hinblick auf den versuchten Mord gegen § 46 Abs. 3 StGB, weil die Verwirklichung der festgestellten Verdeckungsabsicht des Angeklagten als Mord-Qualifikation hier nur in Verbindung mit einem direkten Tötungsvorsatz möglich war, Bedingter Vorsatz und Verdeckungsabsicht können zwar in Ausnahmefällen zusammentreffen. Sie lassen sich jedoch dann nicht miteinander vereinbaren, wenn - was die Regel ist - die vom Täter erstrebte Verdeckung der Straftat nach seiner Vorstellung nur durch den Tod des Opfers erreicht werden kann (BGHSt 21, 283, 284; BGH NJW 1978, 1490 m.w.Nachw.; Beschluß des Senats vom 27. Oktober 1983 - 4 StR 620/83). Von einem derartigen Fall ist das Landgericht ausgegangen. Da der Angeklagte nach den Feststellungen
befürchten mußte, daß sein Opfer Hinweise geben konnte, die zu seiner baldigen Identifizierung führen würden (UA 16), konnte er sein Ziel der Verdeckung des Vergewaltigungsversuchs nur durch den Tod der einzigen Tatzeugin erreichen (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Juli 1983 - 4 StR 335/83).
Das Revisionsgericht kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß sich der aufgezeigte Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf die - an sich schuldangemessenen - Einzelstrafaussprüche und damit auch auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe ausgewirkt hat. Daher konnte der gesamte Strafausspruch keinen Bestand haben,
Salger Knoblich Ruß
Goydke Meyer-Goßner