Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 28.07.1983 – 4 StR 335/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 _StR_ 335/83 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Zimmermann Jürgen Joachin H Ep aus DEE, geboren am EB 1935 in se,

wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Knoblich

Dr. Ruß

Goydke

Dr. Meyer-Goßner

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB in ser Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof WB pei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt um aus EEE a1s Verteidiger, Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. Februar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; die Verfahrensrügen bedürfen daher keiner Erörterung.

1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sein Opfer getötet, um eine Straftat zu verdecken, findet in den Urteilsfeststellungen keine ausreichende Stütze.

Der Angeklagte wollte in der Tatnacht gegen 2.30 Uhr aus der Wohnung der Frau SCHE Bargeia und Sparbücher entweden. Nachdem er die Wohnungstür mit einem Nachschlüssel geöffnet hatte und gerade die Schränke durchsuchen wollte, wurde er von Frau SCHE überrascht. Nach den Feststellungen des Landgerichts begann diese "sofort zu schreien, Um sie zum Schweigen zu bringen, sie als Zeugin auszuschlalten und zu verhindern, daß weitere Mitbewohner geweckt und auf sein Eindringen aufmerksam wurden, griff er die 78-jährige Frau SGB an, schlug auf sie ein,

würgte sie am Hals, bis sie zu Boden fiel, und trat auf die am Boden liegende Frau SB ein, bis sie sich nicht mehr bewegte. Dabei war er sich bewußt, daß sie infolge insbesondere des Würgens versterben könnte und nahm das auch billigend in Kauf, Frau Sb verstarb an den Folgen der ihr vom Angeklagten zugefügten Verletzungen. Er verließ die Wohnung, ohne weiter nach Bargeld oder den Sparbüchern zu sehen und begab sich nach Hause" (UA 8). Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte des Mordes schuldig sei, weil er in der Absicht, den versuchten Diebstahl zu verdecken, Frau SB "nit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz" (UA 17) gewürgt, geschlagen und getreten habe,

Diese rechtliche Wertung des Landgerichts begegnet durchgreifenden Bedenken. Grundsätzlich können zwar bedingter Vorsatz und Verdeckungsabsicht zusammentreffen.

Sie lassen sich jedoch dann nicht miteinander vereinbaren, wenn die vom Täter erstrebte Verdeckung der Straftat nach seiner Vorstellung nur durch den Tod des Opfers erreicht werden kann. Die Verwirklichung der Verdeckungsabsicht ist dann nur in Verbindung mit einem direkten Tötungsvorsatz möglich (BGHSt 21, 283, 284; BGH NJW 1978, 1490 m.w.N.; Jähnke in LK, 10. Aufl., § 211 StGB Rdn. 24; Eser in Schönke/Schröder, 21. Aufl., § 211 StGB Rdn. 35). Es ist nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen,

daß das Landgericht von einem derartigen Fall ausgegangen ist. Danach hat der Angeklagte Frau SE auch angegriffen, "um sie als Zeugin auszuschalten" (UA 8), "um von

ihr später nicht als Täter wiedererkannt zu werden" (UA 17). Ein solches, nach der Vorstellung des Angeklagten mögliches Wiedererkennen, konnte er nur durch den Tod seines Opfers verhindern. Der dazu jedoch erforderliche direkte Tö-

tungsvorsatz läßt sich den Feststellungen des Landgerichts nicht zweifelsfrei entnehmen. Zwar könnten einige Wendungen in den Urteilsgründen (UA 20, 18) darauf hindeuten, daß die Strafkammer tatsächlich einen direkten Vorsatz angenommen hat und daß die Formulierung, der Angeklagte habe "mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz" gehandelt, lediglich eine falsche Bezeichnung ist (vgl. auch BGHSt 21, 281, 285). Dem stehen Jedoch andere Ausführungen im Urteil entgegen, wonach es der Angeklagte "billigend in Kauf genommen" habe, daß sein Opfer infolge des Würgens versterben könne (UA 8), und daß er den Tod als Folge seines Handelns "wenigstens billigend in Kauf" genommen habe (UA 18). Somit bleibt die Möglichkeit offen, daß die Strafkammer einen direkten Tötungsvorsatz nicht mit Sicherheit festgestellt hat. Deshalb kann der allein auf die Verdeckungsabsicht gestützte Schuldspruch wegen Mordes keinen Bestand haben.

2. Die Aufhebung betrifft auch den Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls. Es ist nicht auszuschließen, daß in der neuen Hauptverhandlung andere Feststellungen hinsichtlich des Zeitpunkts getroffen werden, in dem der Angeklagte seinen Entschluß, Bargeld und Sparbücher zu entwenden, aufgegeben hat, und daß deshalb insoweit eine andere rechtliche Bewertung in Betracht kommt. Dabei könnte die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" es gebieten, trotz anderer Würdigung des Sachverhalts

im Zusammenhang mit der Bestimmung der verletzten Strafvorschriften bei der Konkurrenzfrage zugunsten des Angeklagten von Tateinheit auszugehen (vgl. BGH 4 StR 652/79 und 5 StR 123/80 bei Holtz MDR 1980, 455 und 628; Hürxthal in KK, § 261 StPO Rdn. 61).

Salger Knoblich Ruß

Goydke Meyer-Goßner