Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 27.10.1983 – 4 StR 620/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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23.70. BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 620/83 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Thomas Bernhard Weib aus SCENES, dort geboren am GEB 1960, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Mordes u.a.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-27/4-str-620-83#rd_1

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Juni 1983

41. im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte des versuchten Mordes, der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch werden die angeordneten Maßnahmen aufrechterhalten.

II. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

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Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen versuchten Mordes in Tatmehrheit mit versuchter Vergewaltigung diese tateinheitlich mit Körperverletzung in jeweils zwei Fällen, wobei es sich in einem Falle um eine gefährliche Körperverletzung handelt", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und das Tatmesser, den zur Tat benutzten Pkw des Angeklagten sowie seinen Führerschein eingezogen und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

4. Die Nachprüfung des Schuldspruchs und der angeordneten Maßnahmen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Äntragsschrift vom 3. Oktober 1985 verwiesen. Jedoch war der mißverständlich formulierte Schuldspruch zur Klarstellung neu zu fassen.

2. Der Strafausspruch kann allerdings keinen Bestand haben.

Das Landgericht hat bei seinen Strafzumessungserwägungen ausgeführt: "Strafschärfend ist ferner zu berücksichtigen, daß die vom Angeklagten verwirklichten Straftaten in der gesteigerten Form des direkten Vorsatzes begangen wurden." (UA 23). Daß der Angeklagte hinsichtlich des versuchten Mordes mit direktem Vorsatz gehandelt hat, durfte ihm jedoch gemäß $ L& Abs. 3 StGB nicht erschwerend zur Last gelegt werden. Dagegen spricht hier schon folgendes:

Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe Andrea SCHEEEEEB zu töten versucht, um eine Straftat zu verdecken. Bedingter Vorsatz und Verdeckungsabsicht können zwar - in Ausnahnefällen - zusammentreffen,. Sie lassen sich jedoch dann nicht miteinander vereinbaren, wenn - was die Regel ist - die vom Täter erstrebte Verdeckung der Straftat nach seiner Vorstellung nur durch den Tod des Opfers erreicht werden kann. Die Verwirklichung der Verdeckungsabsicht ist dann nur in Verbindung mit einem direkten Tötungsvorsatz möglich (BGHSt 21, 283,

284; BGH NJW 1978, 1490 m. w. Nachw.; Jähnke in LK, 10. Aufl., § 211 StGB Rdn. 24; Eser in Schönke/Schröder, 21. Aufl.,

§ 211 StGB Rdn. 35). Das Landgericht ist von einem derartigen Fall ausgegangen. Es hat ausgeführt (UA 21): "Der Tod der Nebenklägerin war nach der Vorstellung des Angeklagten demgemäß die einzig erfolgversprechende Möglichkeit, sich der Überführung zu entziehen". D>mit durfte es den direkten Vorsatz bei der Strafzumessung nicht erneut zu Lasten des Angeklagten verwerten, ohne daß zu entscheiden war, ob bestimmte Vorsatzformen überhaupt Strafschärfungsgründe sein können.

0b

Das Revisionsgericht kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß sich der aufgezeigte Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf die - an sich maßvollen - Einzelstrafaussprüche und damit auch auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe ausgewirkt hat. Daher mußte der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden,

3. Die Aufhebung berührt hier aber die nach §§ 69, 69 a StGB getroffenen Maßregeln und die Einziehungsanordnungen nicht, so daß diese aufrechtzuerhalten waren.

Salger Hürxthal Ruß

Goydke Meyer-Goßner