Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 20.10.1983 – 4 StR 520/83

4. Strafsenat

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22.10, 83 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_520/83 URTEIL

in der Strafsache

gegen

T EEE zus Fe, geboren am 1963 in MED.

R EEE aus Frei, geboren am 1946 in Ei:

1. Andreas Horst EEE»

2. Günter Fritz U)

wegen sexueller Nötigung mit Todesfolge

07

6#

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Münster vom

15. März 1983 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

6F

Gründe§

Bm nn

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen (gemeinschaftlich) versuchter sexueller Nötigung mit Todesfolge verurteilt, den Angeklagten RW zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten Tab zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt ist, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Jugendkammer ist bei der Strafzumessung hinsichtlich beider Angeklagter, worauf sie selbst in den Urteilsgründen hinweist, von einem unzutreffenden Höchstmaß der in Betracht kommenden Strafen ausgegangen. Die gegen den Angeklagten Re zu verhängende Strafe war dem Strafrahmen des § 178 Abs. 3 StGB zu entnehmen. Nachdem die Jugendkammer es rechtsfehlerfrei abgelehnt hat, den Rahmen gemäß §§ 21, 23 i. Verb. m. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, hätte sie gemäß § 38 Abs. 2 StGB von dem in § 178 Abs. 3 StGB nicht herabgesetzten Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren ausgehen müssen. Statt dessen hat sie ihrer Entscheidung ein Höchstmaß von zehn Jahren zugrunde gelegt (UA 66). Desgleichen hat sie hinsichtlich des Angeklagten Ta irrtümlich angenommen, die gegen ihn zu verhängende Jugendstrafe dürfe höchstens fünf Jahre betragen (UA 68). Da der Angeklagte jedoch zur Tatzeit Heranwachsender war, hätte die Jugendkammer bereits unabhängig von den Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG) von einem Höchstmaß von zehn Jahren Jugendstrafe ausgehen müssen (§ 105 Abs. 3 JCG).

Da die Jugendkammer die Strafen dem oberen Bereich der von ihr zugrunde gelegten Strafrahmen entnommen hat, ist nicht auszuschließen, daß sie höhere Strafen festgesetzt hätte, wenn sie jeweils von dem zutreffenden Höchstmaß ausgegangen wäre. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann daher keinen Bestand haben.

Salger Hürxthal Goydke

Jähnke Meyer-Goßner