Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 18.10.1983 – 5 StR 730/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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DU 5 StR 730/83
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Thomas 0 smsummmmumiiuup aus SCED-T Kinderheim Faup,
geboren am EEEEEEEED 1965 in Dep,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Arbeiter Walter Klaus Fritz R EEE
aus SB, geboren am MED 1963 in wen,
zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft,
wegen Anstiftung zum versuchten Totschlag
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 1 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. Oktober 1983 zu 1 einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten OB segen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 9. Juni 1983 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten RP gegen das angeführte Urteil wird als unzulässig verwor-
fen,
Der Beschluß des Landgerichts Lüneburg vom 27. Juni 1983 entfällt.
3. Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen.
Gründe§
1. Die Revision des Angeklagten OB ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts of-
fensichtlich unbegründet.
2. Die Revision des Angeklagten RB ist unzulässig. Der Verteidiger dieses Angeklagten hat "namens und auf Weisung" des Angeklagten auf das Rechtsmittel verzichtet. Dieser wirksame Rechtsmittelverzicht konnte von dem Angeklagten nicht widerrufen werden (BGHSt 10, 245, 247;
BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1982 - 5 StR 805/82).
Hierüber hat allein das Revisionsgericht zu entscheiden (BGH MDR 1959, 507; BGH, Urteil vom 17. Mai 1966
- 5 StR 163/66). Für eine Entscheidung des Landgerichts nach § 346 Abs. 1 StPO war deshalb kein Raum.
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