Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 20.03.1990 – 5 StR 95/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 95/90 24
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Rentner Dieter P EEE zus S aD - 5 iD, geboren am EEE 1934 in Dog.
zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlags
LH
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. März 1990 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 19. Oktober 1989 sowie sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand werden als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-
tels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig. Der Verteidiger des Angeklagten hat in dessen ausdrücklichem Auftrag mit Schreiben vom 24. Oktober 1989, das am 25. Oktober 1989 bei Gericht eingegangen ist, auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Schwurgerichts Braunschweig vom 19. Oktober 1989 verzichtet. Dieser rechtswirksame Rechtsmittelverzicht konnte mit der Revisionseinlegungsschrift des Verteidigers vom 25. Oktober 1989, die erst am 26. Oktober 1989 bei Gericht eingegangen ist,
nicht mehr widerrufen werden, weil das Urteil bereits
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am 25. Oktober 1989 rechtskräftig geworden war (BGHSt 10. 245, 247; BGH GA 1969, 281; Beschluß des Senats vom 0. Oktober 1983 - 5 StR 730/83).
Der Wiedereinsetzungsamtrag ist unzulässig, weil der An-
geklagte keine Frist versäumt hat.
Herrmann Fleischmann Schuster
Fuhrmann Horstkotte