Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 21.12.1982 – 5 StR 805/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Tischler Zakaria S Em ,
ohne festen Wohnsitz,
geboren 1957 in AU (Syrien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
AST
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. Dezember 1982 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten SB gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 1982 wird als unzulässig ver-
worfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
:Gründe
Die Revision ist unzulässig. Der Angeklagte Su hat im Anschluß an die Urteilsverkündung nach Belehrung und nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet. Die Erklärung ist ihm vorgelesen, übersetzt und von ihm genehmigt worden. Anhaltspunkte dafür, daß er sich der Tragweite seiner Erklärung nicht bewußt gewesen sein könnte, sind nicht zu erkennen. Der Rechtsmittelverzicht konnte durch die innerhalb der einwöchigen Frist des § 341 Abs. 1 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärte Revisionseinlegung nicht widerrufen werden (BGH-Beschluß vom 30. November 1982 - 5 StR 767/82 -).
Unabhängig davon wäre die Revision auch deshalb unzulässig, weil trotz (ersichtlich vorsorglicher) Urteilszustellung eine Revisionsrechtfertigung nicht eingegangen, die Frist hierfür inzwischen auch abgelaufen ist
Herrmann . Fleischmann Schuster Horstkotte Niepel