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BGH Beschluss vom 04.10.1983 – 4 StR 615/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 615/83 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Wilhelm Z Ep zu: KO, zeboren am GENRE 19:9 ir, COEEEEEEEEEE ,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen u.a.

GE

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 9. Juni 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einem Jahr und sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.

Die zugelassene Anklage legt dem Angeklagten zwei Fälle der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln zur Last. In der Hauptverhandlung hat ihn das Landgericht lediglich darauf hingewiesen, "daß möglicherweise tateinheitlich der Tatbestand des § 29 Abs. 3 Ziff. 4 BtMG in Betracht kommt", nicht jedoch, daß auch eine Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat erfolgen könne. Gleichwohl hat es ihn we-

gen einer einzigen fortgesetzten Tat verurteilt. Das Landgericht hat damit gegen § 265 Abs. 1 StPO verstoßen.

Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Die bei Annahme einer einzigen fortgesetzten Tat vom Tatrichter zu erkennende Strafe kann höher ausfallen als die bei Annahme von Einzeltaten zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe. Jedenfalls läßt sich ein solches Ergebnis nicht mit Sicherheit ausschließen (so auch der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 9. Oktober 1973 - 4 StR 478/73).

Die Strafkammer hat die Ablehnung der Annahme eines minder schweren Falles im Sinne von § 30 Abs. 2 BtMG u.a. mit der eingeführten Menge begründet, wobei sie davon ausgegangen ist, daß Haschisch mittlerer Qualität von mehr als 100 Gramm jedenfalls eine nicht geringe Menge sei. Diese Auffassung kann nicht anerkannt werden. Der Bundesgerichtshof hat nicht einmal eine Menge von 120 Gramm und von 'guter Qualität!

als 'nicht geringe Menge' anerkannt (Beschluß vom 26. August 1983 - 3 StR 294/83; ähnlich Beschluß vom 17. Mai 1983 - 5 StR 283/83). Hiernach wäre zweifelhaft, ob die am 9. Dezember 1982 erworbenen und eingeführten 110 Gramm Haschisch mittlerer Qualität eine nicht geringe Menge darstellten. Die Strafkammer hat darüber hinaus die Ablehnung eines minder schweren Falles auf die bloße Tatsache gestützt, daß es sich ihrer Auffassung nach um eine fortgesetzte Tat handelte (UA S. 6).

Auch wurde die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung (gemäß § 56 Abs. 2 StGB) damit begründet, daf

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der Angeklagte fortgesetzt gehandelt habe (VA S. 8)."

Dem tritt der Senat bei. Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.

Salger Hürxthal Knoblich Ruß Jähnke