Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 23.06.1981 – 1 StR 256/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 256/81 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Yavuz YgW: ohne festen Wohnsitz, geboren am
GERD 555 ir 1GB (Türkei), zur Zeit in Haft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
- 2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juni 1981, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter,
Staatsanwalt >
JS
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB au: ein
als Verteidiger, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Yavuz Y> wird das Urteil des Landgerichts Nürnberz-Fürth vom 4, Dezember 1980, soweit es ihn
betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Yo wegen dreier rechtlich zusammentreffender Vergehen des unerlaubten Erwerbs, der Abgabe und des Handeltreibens von und mit Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es einer Entscheidung über die Verfahrensrüge nicht bedarf.
1. Nach den Feststellungen erhielt der Angeklagte von seinem türkischen Landsmann KB von &. März 1980 bis Mitte Mai 1980 unentgeltlich Heroin zum eigenen Verbrauch (UA S. 4). Zwischen dem 10. und 15. Mai 1980 versteckte Kg mit Wissen des Angeklagten in dessen Wohnung jedenfalls mehr als die bei der Wohnungsdurchsuchung am 28. Mai 1980 aufgefundenen 523,9 g Heroin.
Von der über 523,9 g hinausgehenden, nicht mehr feststellbaren Heroinmenge versorgte der Angeklagte sich selbst und die beiden Mitangeklagten ab Mitte Mai bis 28. Mai 1980 in einem Umfang, daß sie täglich mehrere Male Heroin konsumieren konnten. Außerdem verkaufte der Angeklagte ab Mitte Mai bis 28. Mai 1980 täglich Heroin an unbekannte Abnehmer mit Gewinn (UA S. 4/5), und zwar verkaufte er bis 20. Mai 1980 (Installation eines Telefons in der Wohnung) regelmäßig bei Gängen in die Stadt FB. Av 20. Mai 1980 telefonierte der Angeklagte täglich gegen Mittag mit Landsleuten, "danach verschwand er für 10 bis 15 Minuten im Bad und ging anschließend in die Stadt,
-u-
um Heroin zu verkaufen. Welche Mengen der Angeklagte YBD zuf diese Weise verkaufte, war nicht festzustellen" (UA S, 6).
2, Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht. Die Strafkammer hat nicht beachtet, daß bei einer fortgesetzten Handlung grundsätzlich in den Urteilsgründen mitzuteilen ist, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte das Gericht ausgegangen ist (BGH, Beschluß vom 30. März 1977 - 3 StR 52/77 -). Ferner hat das Landgericht nicht einen einzigen Einzelakt des fortgesetzten Vergehens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in seinen wesentlichen Merkmalen (Ort und Zeit der Tat, Käufer und Menge des veräußerten Heroins) geschildert. Auch bei Vorliegen einer fortgesetzten Handlung ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, jeden Einzelfall kurz zu identifizieren (BGH, Urteil vom 11. Februar 1976 - 3 StR 472/75 -), schon damit über seine rechtskräftige Aburteilung keine Zweifel auftreten können. Hiervon darf
nur dann abgesehen werden, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfan
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und ohne Beschreibung der Einzelakte entnehmen läßt oder wenn die Tatzeit genau festliegt, deshalb Zweifel an der Rechtskraftwirkung nicht auftreten können und es ausgeschlossen ist, daß eine genauere Angabe der Zahl der Einzelakte das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann (vgl. BGH, Beschluß vom
26. September 1980 - 4 StR 2/81 - m.w.N.). Bei einer Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist ferner anzugeben, von welcher
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Mindestmenge das Gericht ausgegangen ist (BCH, Beschluß vom 1. Oktober 1980 - 4 StR 547/80 -). Daran fehlt es hier. Schon dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des gesamten Urteils.
Woesner Herdegen Ulsamer
Schikora Foth