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BGH Urteil vom 10.04.1986 – 4 StR 99/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

A StR 99/86 URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann Heinrich L EEE zus Wim, geboren om. 1935 in Mi, zur Zeit in Haft,

2, den Kaufmann Wilhelm M I Wer B geboren am @. Emm 1941 in Bad N ED,

wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 10. April 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte Goydke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Ep in der Verhandlung, Bundesanwalt WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 30. Oktober 1985 in vollem Umfang und auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch bezüglich des Angeklagten ME mit den Fest-

stellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-

sten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten des gemeinschaftlich begangenen Betrugs für schuldig befunden und den Angeklagten LOB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, den Angeklagten MB unter Einbeziehung einer durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 5. November 1982 verhängten Freiheitsstrafe von elf Monaten zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil haben die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte LEE erhebt die Sachbeschwerde, der Angeklagte MEER rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft hat ihre zu Ungunsten des Angeklagten MED eingelegte, auf Verletzung des Verfahrens- und des

sachlichen Rechts gestützte Revision auf den Strafaus-

spruch beschränkt; das Rechtsmittel wird vom Generalbun-

desanwalt nur hinsichtlich der Sachbeschwerde vertreten.

I. Die Revisionen der Angeklagten

Die Rechtsmittel der Angeklagten haben mit der Sachbeschwerde Erfolg, so daß auf die vom Angeklagten MED erhobenen Verfahrensrügen nicht eingegangen zu werden braucht. Die Feststellungen des Landgerichts sind zu unklar, um den Vorwurf, die beiden Angeklagten hätten die Volksbank La@P gemeinsam betrügerisch geschädigt, zu tragen. Es bedarf einer genaueren Prüfung der zwischen den Beteiligten - insbesondere auch der mit den Notaren - geführten Verhandlungen und des zeitlichen Ablaufs der

Geschehnisse.

1. Es ist unverständlich, warum der Notar Dr. Sch ER erst am 9. März 1981 den Eintragungsamtrag stellte, obwohl die Sparkasse BEE bereits am 18. Februar 1981 die Eintragungsbewilligung für die Grundschuld zu Gunsten Li@B-GERD erteilt hatte. Es ist ferner unklar, weshalb der Notar Ki bereits am 10. März 1981 einen Eintragungsamtrag stellen konnte (UA 9), obwohl ihm der Auftrag, die Eintragung der Grundschuld zu Gunsten der Volksbank zu veranlassen, erst am 20. März 1981 erteilt worden war (UA 8). Das Urteil läßt auch offen, wieso der Eintragungsamtrag für die Grundschuld des Li erst am Donnerstag, den 12. März 1981 einging (was den vorherigen Eingang des Antrags des Notars Ki -ur Folge hatte), obwohl er bereits am Montag, den 9. März 1981 gestellt worden war.

2. Die Feststellungen des Landgerichts zum Verhältnis der beiden Darlehensgewährungen zueinander sind wider-

sprüchlich.

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In den Urteilsgründen heißt es zunächst, die Angeklagten hätten sich nach Auszahlung des Darlehens Li > "auf die Suche nach einer neuen Geldquelle" begeben (UA 7); das deutet darauf hin, daß beide Darlehensgeschäfte nichts miteinander zu tun hatten. Später wird jedoch festgestellt, die Volksbank habe gewußt, daß Lip den Grundstückskauf vorfinanziert hatte (UA 8). Für das Vorliegen einer Vorfinanzierung würde sprechen, daß das von der Volksbank gewährte Darlehen vollständig an GE und nicht an die Angeklagten ausbezahlt wurde, ferner, daß das von Liiii® am 13. Januar 1981 gewährte Darlehen bereits am 5. Februar 1981 vollständig zurückgezahlt sein sollte (UA 6). Angesichts der Vermögenslosigkeit der beiden Angeklagten (UA 12/13) konnte die Rückzahlung ersichtlich nur durch ein anderweit gewährtes Darlehen erfolgen. Wenn der Volksbank aber die erfolgte Vorfinanzierung bekannt war, konnte deren Angestellter S® nur schwerlich annehmen, Li@8- ED habe sein Darlehen ohne jegliche Sicherheitsleistung gegeben. Dabei wäre auch zu klären gewesen, warum MN 3 3 1 den Grundstückskauf vorfinanzierte, warum er 720.000 DM zahlte, obwohl für den Kauf und Abtragung von Mietschulden für dieses Haus nur knapp 600.000 DM erforderlich waren und warum eine Grundschuld in Höhe von einer Million DM eingetragen werden sollte, obwohl das Darlehen nur 720.000 DM betrug.

3. Schließlich begegnet die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte MR sei Mittäter, rechtlichen Bedenken. Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte MB habe seinem langjährigen Freund LEE lediglich behilflich sein wollen, nicht er, sondern Lüdeke war Nutznießer der Tat (UA 14 ff). Dann hätte es aber näherer Darlegungen bedurft, warum der Angeklagte MB nicht nur mit Gehil-

fenvorsatz gehandelt hat. Bei dieser Sachlage verstand es

sich nicht von selbst, daß der Angeklagte MB seinen Tatbeitrag nicht nur als Förderung fremden Tuns, sondern als einen Teil der Tätigkeit eines anderen aufgefaßt hat (vgl. BGHSt 28, 346, 348/349 m. w. Nachw.).

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Das Rechtsmittel hat ebenfalls Erfolg.

1. Die Verfahrensbeschwerden sind zwar unzulässig ($S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da sie der erforderlichen Bestimmtheit ermangeln, indem weder das Beweismittel noch die Beweistatsache genau bezeichnet werden (vgl. Herdegen in KK § 244 StPO Rdnr. 43 f). Die Beschwerdeführerin teilt nämlich weder mit, aus welcher Stelle der Strafakte des Amtsgerichts Hamburg sich eine für den Angeklagten nachteilige Tatsache ergeben soll (sondern verweist schlechthin auf die gesamten Strafakten), noch trägt sie vor, welche bestimmten Tatsachen das Gericht mit

Hilfeder beigezogenen Akten hätte aufklären sollen.

Daß das Landgericht entgegen § 261 StPO den Strafausspruch "auf Erkenntnisse gestützt (hat), die nicht Gegenstand und Inbegriff der Hauptverhandlung waren", ist ebenfalls nicht mit dem erforderlichen Tatsachenvortrag belegt.

2. Die Sachbeschwerde ist aber deshalb begründet, weil auch die Höhe des entstandenen Schadens, der gerade bei einer Verurteilung wegen Betrugs besondere Bedeutung für die Bemessung der Strafe zukommt (vgl. BGH NStZ 1981, 391; BGH, Urteile vom 28. August 1975 - 4 StR 175/75 und vom 4. Oktober 1983 - 1 StR 625/83), unklar ist.

Das Landgericht geht von einem der Volksbank

Lage entstandenen Schaden in Höhe von 100 000 DM aus, da der "von dem Zeugen Begie erwähnte Betrag von 140 000 DM ... zu hoch gegriffen" sei (UA 15). Das Urteil enthält keine Feststellungen darüber, wie sich die Schadenssumme zusammensetzt. Nachdem der Versteigerungserlös in Höhe von 540 000 DM anscheinend der Volksbank zugeflossen ist, diese aber nur ein Darlehen von 570 000 DM gewährt hatte, ergibt sich insoweit lediglich ein Schaden von 30 000 DM. Wo sich der restliche Schaden herleitete und inwiefern er nur 70 000 DM und nicht 110 000 DM betrug, müßte daher näher begrün-

det werden.

Im übrigen hat das Landgericht zwar angenommen, daß abgesehen von dem konkret entstandenen Schaden eine beträchtliche Vermögensgefährdung vorgelegen habe (UA 14). Den Umfang dieser Vermögensgefährdung hat es aber wiederum nicht festgestellt, so daß auch insofern zweifelhaft ist, ob es zu Lasten des Angeklagten ME von einer zutreffenden Höhe der Vermögensgefährdung ausgegangen ist. Käme es allerdings insoweit nur auf den Differenzbetrag zwischen den an Li von der Volksbank erbrachten Leistungen in Höhe von (570 000 und 50 000 =) 620 000 DM und des von ihm gewährten Darlehens in Höhe von 720 000 DM an, so wären Gefährdung und Schaden gleich hoch (nämlich je 100 000 DM). Würde hingegen ein erheblicher Unterschied

zwischen Gefährdung und Schaden bestehen, müßte sich dies

zu Ungunsten des Angeklagten auswirken.

Salger Knoblich Laufhütte

Goydke Meyer-Goßner