Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 10.03.1993 – 2 StR 56/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 56/93 2 urt vom
10. März 1993
in der Strafsache
gegen
Herbert Ki EB zus Ho, geboren am o. EEE 1947 in DU, Zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes u.a. «
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. März 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 6. August 1992 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. in den Schuldsprüchen wegen versuchten Mordes und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeante (Fälle II 5 und 6 der Urteilsgründe),
2. im Ausspruch über die Gesanmtstrafe.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zürückver-
wiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes, versuchten Diebstahls mit Waffen, Diebstahls in zwei Fällen, versuchten Diebstahls und Widerstands gegen Vollstreckungsbeante zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
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acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist im Sinne von s 349 Abs. 2 StPO unbegründet, SOoweit sie sich gegen die Verurteilung wegen der - teils vollendeten, teils versuchten - Diebstahlstaten richtet. Dagegen haben die Verurteilungen wegen versuchten Mordes und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte keinen Bestand. Sie sind auf die Sachrüge aufzuheben.
1. Verurteilung wegen versuchten Mordes (Fall II 5 der Urteilsgründe).
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 10. Februar 1993 hierzu folgendes ausgeführt hat:
"Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet der Schuldspruch wegen versuchten Mordes; nach den Feststellungen kommt in Betracht, daß der Angeklagte von dem versuchten Tötungsdelikt mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist.
a) Der Angeklagte hatte bei seinem Einbruch in das Schloßmuseum in AR die Alarmanlage ausgelöst. Auf seiner Flucht vor der Polizei wurde er alsbald von dem Zeugen WERE zu Fuß verfolgt, der sich ihm bis auf 7 bis 10 m genähert und nach dem Zuruf, der Angeklagte solle stehenbleiben, einen Warnschuß in die Luft abgegeben hatte. Unmittelbar darauf drehte sich der Angeklagte im vollen Lauf zu WED um und gab auf vB, um unerkannt zu entkommen, mit bedingtem Tötungsvorsatz 2 gezielte Schüsse
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ab, die ihr Ziel verfehlten. WORD verharrte kurz, nahm dann die Verfolgung des Angeklagten wieder auf und gab nunmehr 4 bis 5 auf die Beine des Angeklagten gezielte Schüsse ab, die ebenfalls ihr Ziel verfehlten (UA S. 19, 20). Nochmals schoß der Angeklagte auf windisch nicht.
b) Auf der Grundlage dieser Feststellungen liegt die Annahme eines unbeendeten Tötungsversuchs nahe, von dem der Angeklagte durch die bloße Aufgabe einer weiteren, auf die Tötung WEB zielenden Tatausführung mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten sein kann. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für die Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch und damit für die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung (in bezug auf die Tat i.S.d. materiell-rechtlichen Straftatbestandes, nicht in bezug auf die verfahrensgegenständliche Tat nach § 264 StPO, vgl. BGHSt 33, 142, 144) davon ausgeht oder zumindest es für möglich hält, daß auch ohne sein weiteres Zutun der tatbestandsmäßige Erfolg eintritt (sogenannter Rücktrittshorizont, vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264, 312; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1, Versuch, beendeter 2, 5, 6 und Versuch unbeendeter 4, 6, 16, 17; BGH, Beschl. v. 24. Juni 1992 - 3 StR 187/92 - und v. 27. Oktober 1992 -
1 StR 531/92). Tatbestandsmäßiger Erfolg in diesem Sinne ist bei einem Tötungsdelikt der Todeseintritt; ob auch der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter, der die weitere Tatausführung aufgibt, weil er ein vorgreifliches Ziel - z.B. das Ende seiner Verfolgung - erreicht hat, und zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit dem Eintritt des Todes
rechnet, durch bloßes Nicht-weiter-Handeln freiwillig vom Versuch der Tat zurücktreten kann (so BGH, Beschl. v.
27. Oktober 1992 - 1 StR 273/92 - unter Darlegung der unterschiedlichen Standpunkte in Rspr. und Lit.)., bedarf hier keiner Entscheidung. Denn ein wie auch immer geartetes vorgreifliches Ziel hatte der Angeklagte mit den Schüssen nicht erreicht. WEB setzte nach nur kurzem Verharren die Verfolgung schießend fort. Der bedingte Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers schlösse einen Rücktritt danach nicht aus.
c) Die Urteilsgründe verhalten sich nicht zu dem insoweit entscheidungserheblichen Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abgabe der beiden gezielten Schüsse auf den Zeugen WED. Da WERE nur kurze Zeit verharrte und danach - auf die Beine des Angeklagten gezielt schießend - die weitere Verfolgung fortsetzte, ist es kaum vorstellbar, daß der Angeklagte davon ausgegangen sein oder es auch nur für möglich gehalten haben könnte, WB setroffen und tödlich verletzt zu haben. Bei dieser Sachlage drängt sich die Annahme eines unbeendeten Versuchs auf. Gleichwohl kann eine Sachentscheidung durch das Revisionsgericht ‘gemäß s 354 StPO nicht erfolgen. Den Urteilsgründen läßt sich mit der erforderlichen Sicherheit nicht entnehmen, daß der Beschwerdeführer freiwillig davon abgesehen hat, weiterhin in Tötungsabsicht auf den ihn abermals verfolgenden Zeugen we zu schießen. Dazu und zum Vorstellungsbild des Beschwerdeführers nach Abgabe der beiden Schüsse bedarf es deshalb der erneuten Verhandlung und Entscheidung."
2. Verurteilung wegen Widerstandes gegen Vollstrekkungsbeamte (Fall II 6 der Urteilsgründe).
Die Aufhebung dieser Verurteilung ist geboten, weil das Bezirksgericht zu Unrecht Tatmehrheit zwischen dem versuchten Mord und dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte angenommen hat. Diese Taten stehen, wie der Generalbundesanwalt - der allerdings im Hinblick auf die Verurteilung wegen Widerstandes nur Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat - zutreffend ausgeführt hat, wegen natürlicher Handlungseinheit im Verhältnis der Tateinheit. "Davon" - so der Generalbundesanwalt, dem sich der Senat auch insoweit anschließt - "ist auszugehen, wenn ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen besteht und wenn sie auf einer einzigen Willensentscheidung beruhen (vgl. BGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231; 16, 397; BGH NJW 1977, 2321; BCHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluß einheitlicher 3 und 4; BGH, Urt. v. 21. September 1983 -
2 StR 19/83; BGH, Beschl. v. 25. November 1992 -
3 StR 520/92). Diese Voraussetzungen, die regelmäßig bei mehreren während einer sogenannten 'Polizeiflucht' begangenen Straftaten anzunehmen sind (vgl. die in DRiZ 1978, 277, 278 mitgeteilten BGH-Entscheidungen), liegen auch hier vor. Zwischen den während der Flucht des Angeklagten auf den Zeugen WOEEEEB und auf das Streifenfahrzeug abgegebenen Schüsse bestand ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, der das gesamte Handeln des Angeklagten objektiv auch für einen Dritten als einheitliches zusammenge-
höriges Tun erscheinen läßt. Beiden Schußabgaben lag das einheitliche subjektive Element zugrunde, sich dadurch ei-
ner Festnahme entziehen zu wollen."
3. Die teilweise Aufhebung der Schuldsprüche zieht die des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.
Theune Theune Gollwitzer (für Dr. Jähnke, der
wegen urlaubsbedingter
Abwesenheit nicht unter-
. schreiben kann)
Detter Bode