Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 31.08.1983 – 2 StR 103/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

le: 7% in der Strafsache

Y ee gegen Vittorio V (EEE ;‚ in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am WB. WB 1956 in Rep,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. August 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Burdesgerichtshof | Dr. Mösl, die Richter am Bundesgericrtshof Dr. Müller B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (EEEp als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwälte > und ES au: EEE

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte un»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 1982 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und mit Freiheitsberaubung zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.

1. In der Hauptverhandlung hat die Strafkammer folgenden Beschluß erlassen und ausgeführt:

"Die polizeiliche Vernehmung des Luigi Peiunm» vom 2.5.1977 (Bl. 56 - 61 d.A.) und die richterliche Vernehmung vom 3.5.1977 (Bl. 64, 65 d.A.) sollen verlesen werden. Der Zeuge konnte nicht geladen werden. Nach den getroffenen Feststellungen hat er die Bundesrepublik Deutschland verlassen und sich nach Italien begeben. Er wurde von dem Einwohnermeldeamt Frankfurt (Main) nach unbekannt verzogen abgemeldet."

Die Revision hält dieses Verfahren mit Recht für fehlerhaft.

Wie der Wortlaut ihres Beschlusses zeigt, hat die Strafkammer die Vernehmungsniederschriften verlesen, weil sie der Ansicht war, daß der Aufenthalt des Zeugen nicht zu ermitteln sei (§ 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO). Sie hat es jedoch unterlassen, zuvor die notwendigen Nachforschungen nach dem Verbleib des Zeugen anzustellen. Erst nach deren Ergebnislosigkeit wäre die zulässige Verlesung der Niederschriften in Betracht gekommen.

a) Der Aufenthalt eines Zeugen ist nur dann im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO nicht zu ermitteln, wenn vergeblich nach ihm gesucht worden ist und weitere Bemühungen keinen Erfolg versprechen. Die curchgeführten Ermittlungen müssen dabei so umfassend sein, daß entweder keine erkennbare Möglichkeit für weitere Nachforschungen mehr besteht oder nach den Umständen des Falles solche Nachforschungen als von vornherein aussichtslos erscheinen (vgl. BGH Urt. v. 10. Juni 1980 - 1 StR 199/80 - mit Hinweisen auf RGSt 54, 22, 23 und BGH JR 1969, 266; auch BGHSt 25, 176). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Die Strafkammer hat sich, nachdem dem Zeugen Peii> die Terminsladung nicht hatte zugestellt werden können, mit der Auskunft des Einwohnermeldeamts begnügt, "der Zeuge sei am 9.3.1979 von amtswegen nach Italien mit unbekanntem Aufenthalt verzogen abgemeldet", Aus dieser Auskunft allein durfte sie indessen nicht herleiten, daß der Aufenthalt des Zeugen nicht zu ermitteln sei. Sie hätte vielmehr weitere Nachforschungen anstellen müssen, die sich hier geradezu aufdrängten und auch hinreichende Aussicht auf Erfolg versprachen. So ergibt sich aus der Niederschrift der polizeilichen Vernehmung des Zeugen vom 2. Mai 1977 (Bl. 425 d.A.), daß er damals mit Vater und einem Bruder zusammen in Frankfurt am Main lebte; die Mutter war von Deutschland nach Italien zurückgekehrt, was die Vermutung nahelegt, daß sich der noch junge Zeuge von Deutschland aus zu ihr - womöglich in seinen Geburtsort - begeben hat. Unter diesen Umständen hätte, gegebenenfalls unter Verwertung amtlicher Meldeunterlagen, zumindest versucht werden können und müssen, die Angehörigen ausfindig zu machen und nach dem Verbleib des Zeugen zu befragen. Überdies hätte eine Anfrage auch an die für den Geburtsort

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des Zeugen zuständige Meldebehörde (Polizeibehörde) gerichtet werden können.

Nach alledem war die Verlesung der Niederschriften über die Vernehmungen des Zeugen Fa zemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO nicht zulässig.

b) Auf dem Verfahrensmangel kann das Urteil beruhen.

Die Strafkammer wertet neben anderen als "weiteres Indiz" für die Täterschaft des die Tat bestreitenden Angeklagten ausdrücklich "die gemäß § 251 StPO verlesenen richterlichen und polizeilichen Aussagen des Zeugen PER" ; der Zeuge habe geschildert, daß ein Italo-Amerikaner versucht habe, ihn als Mittäter anzuwerben, und auf einem Lichtbild den Angeklagten als diesen Italo-Amerikaner identifiziert (UA S. 10). Auf Grund dieser Ausführungen kann trotz des den Angeklagten belastenden Ergebnisses der Beweisaufnahme im übrigen nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die (verlesenen) Aussagen des Zeugen zur Überzeugungsbildung der Strafkammer beigetragen haben.

2. Die übrigen Verfahrensriigen sind zum Teil nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben, zum Teil im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dies bedarf mit Rücksicht auf den Erfolg der unter 1. erörterten Rüge keiner näheren Begründung. Hervorzuheben ist nur, daß, abweichend von der Ansicht der Revision, für die Entscheidung eine allgemeine Strafkammer, nicht aber eine Jugendkammer zuständig ist.

3, Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Insoweit ist allerdings darauf hirzuweisen, daß sich der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen in Tateinheit mit schwerem Raub und Freiheitsberaubung der schweren räuberischen Erpressung schuldig, gemacht hat. Dies kommt im Tenor des angefochtenen Urteils nicht zum Ausdruck.

Mösl Müller Maier

Niemöller Gollwitzer