Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 05.12.1978 – 5 StR 734/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Siegfried V EEEnE
aus Don, geboren am W.&MB 1925 in Ten /SuEEED,
wegen Betruges
-2-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5.Dezember 1978 einstimmig beschlossen:
1.
Der Angeklagte wird gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist in den vorigen Stand wieder eingesetzt.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22.Mai 1978 gemäß § 349 Abs.4 StPO in allen Strafaussprüchen und im Maßregelausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht geht davon aus, daß für die Taten 1-9 die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls nach § 48 StGB im Hinblick auf die Bestrafungen in den Verfahren 7 Ls 3/60 sowie 5 Ls 3/73 (beide StA Bremen) gegeben sind (UA S.9). Soweit Tatzeiten von Interesse sind, teilt das Urteil lediglich mit, daß eine sich bis Juni 1970 erstreckende Betrugshandlung heranzuziehen ist.
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-5- - Für die Taten, die dem Verfahren 7 Ls 3/60 zugrunde liegen, finden sich keine Angaben.
Damit kann auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte bis zum 27.Juni 1964 eine Strafe von 4 Jahren und 6 Monaten verbüßt hat (UA S.2), nicht überprüft werden, ob gemäß § 48 Abs.4 StGB Rückfallverjährung eingetreten ist. Da nicht auszuschließen ist, daß die Höhe der unmittelbar betroffenen neun Einzelstrafen auch die weiteren Einzelstrafen beeinflußt hat, muß der gesamte Strafausspruch einschließlich der Anordnung über die Maßregel aufgehoben werden.
Im weiteren Verfahren wird das Landgericht zu beachten haben, daß weder § 42 1 StGB a.F. noch § 70 StGB ein Verbot, "ein selbständiges Gewerbe jedweder Art auszuüben", zulassen (BGH in GA 1967, 153; VRS 30,275). Gegenstand des Berufsverbots ist die Ausübung des Berufs, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist; die Untersagung eines völlig anderen Berufs ist ausgeschlossen (vgl. BGH in NJW 1965, 1388 £).
Herrmann Schmidt Fleischmann
Horstkotte Ulsamer