Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 23.08.1983 – 4 StR 390/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ey J N

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 390/83 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Alfons Rainer C zus TE, dort geboren am EEE 1959, zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 1983 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. Februar 1983

wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte sein - fristgerecht eingelegtes - Rechtsmittel wirksam zurückgenommen hat.

Der hierzu im Sinne von § 302 Abs. 2 StPO ermächtigte Verteidiger des Angeklagten (vgl. Vollmacht Bd. I Bl. 54 d.A.) hat die am 24. Februar 1983 gegen das oben bezeichnete Urteil eingelegte Revision durch den am 3. Mai 1983 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz "namens und kraft Vollmacht des Angeklagten" zurückgenomnen (vgl. Ba I Bl. 162 d.A.). Diese nach Wortlaut und Inhalt eindeutige Rücknahmeerklärung ist rechtlich wirksam, auch wenn der Angeklagte mit Schreiben vom 3. Mai 1983, das am 5. Mai 1983 beim Landgericht eingegangen ist (vgl. Bd. I Bl. 163 d.A.), und mit Schreiben vom 14. Mai 1983 (Bd. I Bl. 165 d.A.) erklärt hat, er sei mit der Rücknahme nicht einverstanden. Denn der Widerruf einer Rechtsmittelrücknahme ist grundsätzlich wirkungslos, wenn die Rücknahme zuvor bereits in rechtswirksamer Weise gegenüber dem zuständigen Gericht erklärt worden ist (vgl. BGHSt 10, 245, 247 und ständige Rechtsprechung). Angesichts der Erklä-

rung des Verteidigers vom 22. Juni 1983 (vgl. Bd. I

Bl. 169 d.A.) ist auszuschließen, daß der Angeklagte diesem gegenüber die Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme bis zum 3. Mai 1983 widerrufen hat. Ein Widerruf ist bis zum 3. Mai 1983 auch nicht gegenüber dem Landgericht (vgl. dazu BGH NJW 1967, 1046, 1047) erklärt worden.

Da die Rechtsmittelrücknahme dem Rechtsmittelverzicht gleichsteht, kann das zurückgenommene Rechtsmittel auch nicht erneuert werden (BGHSt 10, 245, 247; KK § 302 StPO Rdnr. 1). Die vom Angeklagten am 5. Mai 1985 erneut eingelegte Revision (vgl. Bd. I Bl. 163 d.A.) ist daher unzulässig. Sie wäre im übrigen auch verspätet (§ 341 Abs. 1 StPO).

Hürxthal Knoblich Ruß Goydke Meyer-Goßner