Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 03.01.1986 – 4 StR 668/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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SS

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 668/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Henryk Don u: Ve, genoren am WM. m WB 1923 in sm (Polen), zur Zeit in Haft,

wegen Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Januar 1986 gemäß 8 343 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 10. Mai 1985 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

„Rechtsmittels zu tragen.

G r.ü.nnd e:

Der ‚Verteidiger ‘des Angeklagten hat gegen das Urteil des Landgerichs Münster vom 10. Mai: 1985 form- und fristge-' recht Revision eingelegt, diese jedoch mit Schriftsatz von

5. August 1985 "im Auftrag des Herrn SEE " zurückge-.

nommen. Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 25. August, _ 16. und 24. September 1985 die "weitere: Durchführung" sei-

ner Revision und "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" be-

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antragt. > Die Revision ist unzulässig, weil: des - fristgerecht eingelegte - Rechtsmittel wirksam zurückgenommen worden ist.

Der Verteidiger hat am 3. September 1985 mitgeteilt, der An- ‚geklagte habe sein Einverständnis zur Rücknahme erklärt, ein Mißverständnis scheide aus. Die erforderliche Ermächtigung

zur Revisionsrücknahme (8. 302 Abs. 2 StPO) lag somit vor.

. Diese Ermächtigung kann. von dem Angeklagten mündlich er-

teilt und: im Freibsweis durch Versicherung des Verteidigers belegt werden (BGH !!JW 1952, 273; BCH, Beschluß vom 18. Sep-

tember 1984 - 4 StR 44/84). An die Zurücknahme des Rechns-

mittels bleibt der Angeklaute gebunden. Als Prozeßha nulung

zn.

kann sie nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oser sonst zurückgenommen werden (B6HSt 10, 245, 247, BGH NStZ 1983, 280, 281).

Die wirksame Rechtsmittelrücknahme hat die Unzulässigkeit der vom Angeklagten weiter betriebenen Revision zur Folge (BGH, Beschluß vom 23. August 1983 - 4 StR 390/83). Sie schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH, Beschluß vom 18. September 1984 - 4 Str 544/84 m. MW. Nachw.)-

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