Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 11.03.1992 – 2 StR 88/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
GE
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Bout-
vom
il. März 1992 in der Strafsache
gegen
salih HoEEB aus Tr, geboren am W. I] 1970 in KodND (TEE), zur Zeit in Strafhaft in
anderer Sache,
wegen Raubes u.a.
u
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. Dezember 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen versuchten Raubes und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mona-
ten verurteilt.
Seine Revision hat, soweit der Strafausspruch angegriffen wird, Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.
Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Der Beschwerdeführer beanstandet mit einer Aufklärungs- und der Sachrüge, daß der Tatrichter im Falle II 1 der Urteilsgründe (Raub u.a. am 18. August 1991) es unterlassen hat, die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten für den Tatzeitpunkt zu ermitteln; er ist der Ansicht, ein Blutalkoholwert von über 2 %o komme in Betracht, weshalb der Tatrichter zu Unrecht die Voraussetzungen einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB verneint habe.
Die Rüge dringt bereits als Sachbeschwerde durch, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht bedarf. Nach den Feststellungen zum Fall II 1 trank der Angeklagte nach einem vorangegangenen Streit mit seiner Freundin 'bereits bis zum frühen Abend Alkohol in einer nicht feststellbaren Menge'; anschließend, bis ca. 21.30 Uhr, nahm er 'ein Viertel einer 0,7 1 Flasche Metaxa-Brandy' zu sich (UA S. 6). Die Strafkammer geht beim Angeklagten "infolge des vorausgegangenen erheblichen Alkoholgenusses von einer verminderten Hemmschwelle' zur Tatzeit um 22.00 Uhr aus, verneint aber 'mit Sicherheit' die Voraussetzungen des § 21 StGB. Sie begründet das mit der Erwägung, daß beim Angeklagten keinerlei auf Alkoholgenuß zurückzuführende Ausfallerscheinungen festgestellt wurden (UA S. 15). Diese Begründung sowie das Unterlassen der Ermittlung des Blutalkoholwertes zur Tatzeit begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß bereits allein aufgrund des Genusses des Metaxa-Brandy beim Angeklagten zur Tatzeit eine
u5
Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,11 %o in Betracht kommt. Bei dieser Ausgangslage durfte sich die Strafkammer, die selbst von einem erheblichen Alkoholkonsum des Angeklag-
ten ausgeht, nicht auf die Feststellung beschränken, der Angeklagte habe schon vor dem Genuß des Brandy Alkohol 'in einer nicht feststellbaren Menge' zu sich genommen; vielmehr hatte sie, um dem Revisionsgericht eine rechtliche Überprüfung des Ausschlusses der Voraussetzungen des § 21 StGB zu ermöglichen, den zugunsten des Angeklagten nicht ausschließbaren höchstmöglichen Alkoholgehalt unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung anerkannten Berechnungsgrundlagen zu ermitteln und zu beachten, daß von einem Blutalkoholgehalt von 2 %o an eine Finschränkung der Schuldfähigkeit nach s 21 StGB in Betracht kommt (vgl. BGHSt 37, 231; 36, 286; BGHR StGB S 20 Blutalkoholkonzentration 12, S 21 Alkoholwirkungen 6; BGH, Beschluß vom 4. Dezember 1991
- 3 StR 465/91). Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB 'mit Sicherheit‘ ausgeschlossen hat (Fehlen von Ausfallerscheinungen, UA s. 15). konnten den Tatrichter von dieser Verpflichtung nicht entbinden. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes braucht das zielstrebige und folgerichtige Verhalten eines Angeklagten der Bejahung einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung seines Hemmungsvermögens nicht entgegenzustehen (vgl. BGHSt 1, 384, 385; BGH, Beschluß vom
5. August 1983 - 2 StR 427/83 mwN). Es stellt somit einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, daß die Urteilsgründe nicht die Angaben des - voll geständigen - Angeklagten zu seinem Trinkverhalten vor dem Genuß des Metaxa-Brandy wiedergeben, sich nicht damit auseinandersetzen, weshalb die Strafkammer
diesen Angaben nicht folgt, und verschweigen, von welchen Trinkmengen des Angeklagten sie ausgegangen ist und wie hoch der Blutalkoholwert zur Tatzeit war.
Der Rechtsfehler hat keine Auswirkungen auf den Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe, weil eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit des Angeklagten nach den Feststellungen auszuschließen ist. Der Einzelstrafausspruch hat aber keinen Bestand. Zwar hat die Strafkammer der alkoholbedingten verminderten Hemmschwelle des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getragen. Eine möglicherweise rechtsfehlerhafte Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB kann aber die Wahl des Strafrahmens oder die Verneinung eines minder schweren Falles nach § 249 Abs. 2 StGB zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben."
yE
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung aller Einzelstrafaussprüche und des Gesamtstrafenausspruches, da nicht auszuschließen ist, daß sich die fehlerhafte Strafzumessung im Falle II 1 auch auf die Fälle II 2 und 3 ausgewirkt hat.
Maier Niemöller Gollwitzer Detter Bode