Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 06.07.1983 – 2 StR 104/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

2.

08 >

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

StR 104/83 URTEIL

1.

2.

3.

rt) u in der Strafsache

gegen

den Soldaten Wilhelm Li ED zus nem, geboren am EB. EHER 1955 in HeB-N oa,

Herbert Klaus IL EB „aus NS, zeboren am W. GEEEDB '965 ir Amp.

Josef Bruno SS EEB „aus NOW, Zeboren am WB. ED 1963 in Sin Krs. DEE,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof B, Maier Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE au: EEE

als Verteidiger des Angeklagten Liebertz,

Justizangestellte un

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. August 1982 dahin abgeändert, daß die Angeklagten der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig sind. In die Liste der angewendeten Vorschriften werden § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG und § 52 StGB eingefügt.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den

Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und Li zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, LEER zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten und Sauer zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Es hat die Vollstreckung aller Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird. Die Staatsanwaltschaft sieht Rechtsfehler insbesondere in der Bewertung der Tat eines jeden Angeklagten als fortgesetzte Handlung und in den Erwägungen zur Strafaussetzung hinsichtlich des Angeklagten Lim. Das Rechtsmittel ist Jedoch unbegründet.

Der Schuldspruch bedarf zwar insofern der Änderung, als das festgestellte Verhalten nicht nur als unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sondern außerdem als damit in Tateinheit begangenes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu beurteilen ist. § 265 StPO steht der Änderung durch den Senat nicht entgegen, da sich die Angeklagten gegenüber dem neuen Vorwurf nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. Im übrigen ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden. Auch die rechtliche Bewertung des Verhaltens eines jeden Angeklagten als fortgesetzte Handlung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Mit dem zu Beginn der Handlungsreihe gemeinsam gefaßten Entschluß wurde festgelegt, daß das Haschisch Jeweils mit einem von allen drei Tätern aufzubringenden Geldbetrag von bestimmten Bezugsquellen in Maastricht und Heerlen gekauft, über einen von mehreren ins Auge gefaßten Grenzübergängen in das Inland verbracht, teils zum Eigenkonsum der drei Täter verwendet und im übrigen zum doppelten Einkaufspreis an einen Dauerabnehmer namens CEEEB verkauft werden sollte; hinsichtlich des Erlöses war eine Verteilung im Verhältnis der geleisteten Einsätze vorgesehen. So wurde auch verfahren. Damit standen die Teilakte der geplanten Handlungsreihe von Anfang an in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung fest. Das genügt für die Annahme einer fortgesetzten Handlung. Daß die Höhe des Einsatzes, die Teilnahme des einzelnen an der Fahrt und der Ort des Grenzübertritts erst von Fall zu Fall nach den jeweiligen Möglichkeiten festgesetzt werden sollte, steht dieser rechtlichen Wertung nicht entgegen.

Die Strafzumessung einschließlich der Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG 1äßt auch bei Berücksichtigung des Einzelvorbringens der Beschwerdeführerin keinen Rechtsfehler erkennen. Die Unvollständigkeit des Schuldspruchs hat das Strafmaß ersichtlich nicht zum Vorteil des Angeklagten beeinflußt; die Strafkammer hat vielmehr bei der Strafzumessung den gesamten Unrechtsgehalt der Tat berücksichtigt.

Auch die dem Angeklagten Liebertz gewährte Strafaussetzung zur Bewährung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Annahme der Strafkammer, die hinsichtlich der Täterpersönlichkeit und der Tat festgestellten und zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände erfüllten in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB, hält sich im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden

Ermessens und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. Die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen ergeben

weiter, daß die Strafkammer eine Strafvollstreckung auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung für geboten erachtet hat. Eine ausdrückliche Er-

örterung des § 56 Abs. 3 StGB drängte sich hier nicht auf.

Mösl Maier Theune

Niemöller Gollwitzer