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BGH Beschluss vom 23.06.1983 – 4 StR 297/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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002

BUNDESGERICHTSHOF

4_StR 297/83 BESCHLUSS >

in der Strafsache

gegen

Dietmar Ko zus SCHE, zeboren an GE WEB '9:: in ru.

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. November 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit einer zulässigen Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Es bedarf hier nur des Eingehens auf die in richtiger Form erhobene Rüge, das Landgericht habe einen gestellten Hilfsbeweisamtrag zu Unrecht abgelehnt, da bereits diese Rüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen muß.

Der Angeklagte hatte hilfsweise beantragt, ein psychologisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür zu erholen, daß die Zeugin Sb nicht aussagetüchtig ist und die durch die Zeugin bei ihren Vernehmungen und zuletzt vor Gericht abgegebene Sachverhaltsschilderung nicht glaubwürdig ist,

Das Landgericht hat hierzu u.a. ausgeführt (UA 18): "Vernünftige Zweifel an der Aussagetüchtigkeit der Zeugin ergeben sich unter Berücksichtigung des ärztlichen Attestes auch noch nicht aus den Umständen, daß sie über einen längeren Zeitraum Psychopharmaka einnahm und gleichzeitig im Übermaß3 Alkohol trank sowie schon vor Kennenlernen des Angeklagten unter Depressionen litt."

Das Landgericht legt nicht dar, wieso trotz der angeführten Umstände (Einnahme von Psychopharmaka, Alkoholgenuß in Übermaß, Depressionen) keine "vernünftigen Zweifel" entstehen können. Es erläutert nicht, wieso es die erforderliche Sachkunde besitzt, trotz dieser festgestellten Umstände auf eine uneingeschränkte Aussagetüchtigkeit der Zeugin zu schließen (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Hierzu hätte um so mehr Veranlassung bestanden, als das Urteil feststellt (UA 16 £), die Zeugin habe bei ihrer polizeilichen Vernehmung zunächst nur von einem erzwungenen Geschlechtsverkehr gesprochen, später aber angegeben, es "habe sich um 8, 9 oder 10, jedenfalls erheblich mehr als 5 Male gehandelt". Wenn das Landgericht dazu bemerkt, daß "die Zahl der einzelnen Beiwohnungen gegenüber dem Umstand der Unfreiwilligkeit der Beiwohnung vermutlich unwichtig war und sie sich vielleicht auch zunächst scheute, diese Anzahl anzugeben", so lassen auch diese unbestimmten Ausführungen nicht auf die erforderliche Sachkunde schließen.

Schließlich erschien hier ausnahmsweise (vgl. 3GHSt 23, 8, 12; BGH NStZ 1981, 400; BGH bei Holtz MDR 1980, 274) die Beiziehung eines Sachverständigen geboten, weil der Angeklagte

874Permalink zu Rn. 874recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-23/4-str-297-83#rd_7

Manipulationen oder solchen seiner Partnerin zu Erektionen, die zum Geschlechtsverkehr ausreichen, kommen kann (UA 4), die Zeugin aber angegeben hatte, sie habe trotz "einverständlich laufenden Geschlechtsverkehrs'" (UA 6) von der Erektionsschwäche des Angeklagten nichts bemerkt,

des Hilfsbeweisamtrages nicht. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben; auf die weiteren Rügen kommt es nicht mehr an.

2. Für. das weitere Verfahren wird Jedoch bemerkt:

a) Die Verurteilung wegen Vergewaltigung setzt gemäß § 177 Abs. 1 StGB voraus, daß durch die Nötigungshandlung der Geschlechtsverkehr erzwungen werden soll ( Horn in SK 3. Aufl., § 177 StGB Ran. 6; Lackner, 15, Aufl., § 177 StGB Anm. 4 a), Das angefochtene Urteil legt nicht ausreichend dar (UA 9), daß der Angeklagte die Zeugin am 13. März 19§ 2 StGB) zu prüfen. Zwar hat die Staatsanwaltschaft am 1. Juni 1982 verfügt: "Einst, gem. § 154 wegen §§ 223, 239 StGBn, Entfällt jedoch der gewichtigere Vorwurf, so kann sich aus

"Einstellung" richtigerweise hätte stützen müssen, die Notwendigkeit der Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Gesetzesverletzung ergeben (BCHSt 22, 105, 106; 29, 315, 316; BGH

NStZ 1982, 517, 518; KK-Schoreit, § 154 a StPO Rdn, 31; Meyer-Goßner in Löwe/Rosenberg, 23, Aufl., § 154 a StPO Rdn. 2u),

-5-

c) In Anbetracht dessen, daß der Angeklagte mehrere Suizidversuche begangen (UA 3) und sich nach den Urteilsfeststellungen bereits mehrfach in psychiatrischer Behandlung befunden hat, dürfte sich möglicherweise die binnolung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten empfehlen.

Hürxthal Knoblich

und für den urlaubsabwesenden Vorsitzenden Richter Salger

Ruß Meyer-Goßner