Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 09.12.1982 – 4 StR 662/82

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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0Jo

PLd BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 662/82_ BESCHLUSS 4 NT ) in der Strafsache gegen

Heinrich D Em aus CHE, geboren am GE 1925 :: GE «rs. rom (EEE) ,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. Juli 1982 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Zu Recht wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vom Landgericht zu seinem Nachteil angestellte Erwägung bei der Strafbemessung, er habe sich "bis zuletzt ... nicht geständig und einsichtig" gezeigt (UA 10). Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, darf das Leugnen eines Angeklagten für sich allein nicht strafschärfend gewertet werden (BGHSt 1, 103; 1, 105; BGH NJW 1955, 1158; MDR 1980, 240), weil das Strafverfahren weder einen Geständniszwang noch eine Pflicht des Angeklagten kennt, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BGHSt 5, 238, 239; BGH NJW 1966, 894, 895; Bruns, Strafzumessungsrecht, 2. Aufl., S. 601 ff). Leugnet ein Angeklagter hartnäckig, so ist dies nur dann ein

Strafschärfungsgrund, wenn es zur Überzeugung des Tatrichters ein Zeichen für Uneinsichtigkeit ist, so

daß der Sühne- und Abschreckungszweck der Strafe auch nicht teilweise schon als erfüllt angesehen werden kann. Ob die richterliche Überzeugung dahin geht, muß das Urteil deutlich erkennen lassen (BGHSt 1, 103, 105; 1, 105, 107; BGH NJW 1961, 85).

Dem genügt das angefochtene Urteil nicht. Zwar bemerkt die Strafkammer auch, der Angeklagte habe sich "nicht einsichtig" gezeigt. Hierbei handelt es sich jedoch um eine formelhafte Wendung, die nicht mit Tatsachen belegt ist. Das Landgericht sieht den die Tat leugnenden Angeklagten allein aufgrund der Aussage der kindlichen Zeugin Nathalie Ren GEB für überführt an. Sie erörtert hierbei jedoch nicht die Frage, ob der Angeklagte selbst davon ausgegangen sein konnte, die Aussage des Kindes würde zu seiner Überführung nicht ausreichen. Wäre dem so, könnte sein Leugnen schwerlich auf Uneinsichtigkeit zurückgeführt werden. Mit Recht weist der Generalbundesanwalt, auf dessen Antragsschreiben vom 25. November 1982 der Senat im übrigen Bezug nimmt, in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Strafkammer den Angeklagten vom Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs des Kindes Yvonne KG freigesprochen hat, weil es die Aussage dieses Kindes als zur Überführung des Angeklagten nicht ausreichend angesehen hat.

Das Urteil ist daher im Strafausspruch aufzuheben.

Salger Hürxthal Ruß

Goydke Jähnke