Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 17.12.1982 – 2 StR 716/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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AM BUNDESGERICHTSHOF
2 _StR_716/82 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Hassan I EEE aus Kup, geboren am EEE 1935 ir 1m /« ai
(Türkei),
wegen versuchten Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 41. Juni 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das angefochtene Urteil’ ist aufzuheben, weil das Landgericht keine eindeutigen Feststellungen zur Frage des Rücktritts vom unbeendeten Mordversuch getroffen hat.
Der Angeklagte hatte, als er vor der Tat auf der Frankfurter Straße auf sein Opfer wartete, einem Bekannten gegenüber erklärt, er werde dem su» "eine Verletzung zufügen, die dieser nicht vergessen werde" (UA S. 8). Er schlug später mit Tötungsvorsatz auf SB ein, ließ dann aber von seinem noch lebenden Opfer ab und flüchtete. Das Landgericht führt dazu aus:
"Wahrscheinlich ging der Angeklagte davon aus, sein Ziel, S@B zu töten, erreicht zu haben" (UA S. 11).
Damit hat das Schwurgericht keine sichere Feststellung darüber getroffen, ob der Angeklagte nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hielt oder ob er annahm, sein Opfer werde die Verletzungen überleben (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1982 - 2 StR 550/82 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Glaubte der Angeklagte, sein Opfer werde überleben, so kann er vom unbeendeten Versuch zurückgetreten sein, denn daß er alles getan hätte, was er sich bei Beginn der Tat vorgenommen hatte, wurde ebenfalls nicht festgestellt.
Mösl Meyer Maier
Theune Niemöller