Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 12.01.1983 – 2 StR 808/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
StR_808/82 BESCHLUSS IL. FP2
2 7 in der Strafsache
gegen
Reinnard B Em aus ro Du Gun. dort geboren am EB 193, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom
18. August 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 15. Dezember 1982 zur Revision des Angeklagten ausgeführt:
"Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte nach vorangegangenen Drohungen, seine Ehefrau zu töten, zweimal mit einem Schlachtermesser auf diese eingestochen. Während die Ehefrau den ersten Stich mit einem Paradekissen hatte abwehren können, war sie beim zweiten Stich in die linke Oberbauchseite getroffen worden. Als sie infolge der Verletzung aufgeschrien hatte, ließ der Angeklagte von ihr ab, weil ihm der Schrei "durch Mark und Bein" gegangen war, und stieß das Messer in die Küchentür. Bei dem zweiten Stich hatte der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt (UA S. 12).
Der Tatrichter hat einen beendeten Versuch des Totschlags angenommen, "weil es an diesem Stich in diesem Moment nichts mehr zu vollenden" gab (UA S, 19). Diese Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Den tatrichterlichen Ausführungen kann nicht entnommen werden, daß der Angeklagte bei Beginn der Tatausführung einen festen Tatplan gehabt hatte. Zwar ist auf UA S. 20 bei der Prüfung eines minder schweren Falles unter anderem ausgeführt, daß der Angeklagte "den Entschluß zu dem Messerstich" gefaßt hatte. Dies läßt Jedoch nicht den Schluß zu, der Angeklagte habe von Anfang an beabsichtigt, lediglich einmal zuzustechen, Abgesehen davon, daß entsprechende Feststellungen dazu fehlen, würde dem schon entgegenstehen, daß der Angeklagte nach den auf UA S. 12 getroffenen Feststellungen zweimal zugestochen hatte. Fehlte Jedoch bei Beginn der Tatausführung ein fest umrissener Tatplan, dann kam es auf die Vorstellungen des Angeklagten nach der letzten Ausführungshandlung, hier nach dem zweiten Stich, an (BGHSt 22, 330, 332). Ein beendeter Totschlagsversuch hätte dann vorgelegen, wenn der Angeklagte geglaubt hätte, er habe alles für den Eintritt des Erfolges, den Tod seiner Ehefrau, Erforderliche getan, oder wenn er über die Wirkung seines Stiches im Zweifel gewesen wäre, er de Eintritt des Todes gleichwohl für möglich gehalten hätte (BGH aa0).
Hierzu enthält das Urteil jedoch keine Feststellungen. Auch aus dem Zusammenhang des angefochtenen Urteils kann nicht beurteilt werden, welche Vorstellungen der Angeklagte gehabt hatte, als er nach dem zweiten Stich von
seiner Ehefrau abließ. Insoweit ist den Ausführungen
auf UA S. 12 und UA S. 19 lediglich zu entnehmen, daß die Verletzung objektiv lebensgefährlich gewesen war. Doch ergeben die Feststellungen zu der nach dem zweiten Stich eingetretenen Verletzungssituation noch nicht, wie der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt die Gefährlichkeit eingeschätzt hatte. Daß die Schwere der Verletzung, insbesondere die Breite der Wunde und die Tiefe des Stiches, für den Angeklagten in vollem Umfang erkennbar gewesen waren, versteht sich hier angesichts der auf UA S. 95 getroffenen Feststellung, nach der der Stich durch mehrere Kleidungsstücke geführt wurde, nicht von selbst. Welche Vorstellungen der Angeklagte über die Wirkungen seines bisherigen Tuns hatte, kann aus dem Urteil aber auch im übrigen nicht gefolgert werden, weil insbesondere die Feststellungen zum Zustand und zum Verhalten der Ehefrau unmittelbar nach der Tat (UA S. 12, 13) einen solchen Rückschluß nicht zulassen.
Somit kann ohne ergänzende tatrichterliche Feststellungen allein aufgrund der bisherigen Darlegungen im Urteil nicht abschließend beurteilt werden, ob die Annahne, der Versuch sei beendet gewesen, mit der ständigen Rechtsprechung zu dieser Frage in Einklang zu bringen ist oder ob lediglich ein unbeendeter Versuch gegeben war, von dem der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen noch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten sein könnte."
Der Tatrichter hat einen beendeten Versuch des Totschlags angenommen, "weil es an diesem Stich in diesen Moment nichts mehr zu vollenden" gab (UA S. 19). Diese Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Den tatrichterlichen Ausführungen kann nicht entnommen werden, daß der Angeklagte bei Beginn der Tatausführung einen festen Tatplan gehabt hatte. Zwar ist auf UA S. 20 bei der Prüfung eines minder schweren Falles unter anderem ausgeführt, daß der Angeklagte "den Entschluß zu dem Messerstich" gefaßt hatte. Dies läßt jedoch nicht den Schluß zu, der Angeklagte habe von Anfang an beabsichtigt, lediglich einmal zuzustechen. Abgesehen davon, daß entsprechende Feststellungen dazu fehlen, würde dem schon entgegenstehen, daß der Angeklagte nach den auf UA S. 12 getroffenen Feststellungen zweimal zugestochen hatte. Fehlte Jedoch bei Beginn der Tatausführung ein fest umrissener Tatplan, dann kam es auf die Vorstellungen des Angeklagten nach der letzten Ausführungshandlung, hier nach dem zweiten Stich, an (BGHSt 22, 330, 332). Ein beendeter Totschlagsversuch hätte dann vorgelegen, wenn der Angeklagte geglaubt hätte, er habe alles für den Eintritt des Erfolges, den Tod seiner Ehefrau, Erforderliche getan, oder wenn er über die Wirkung seines Stiches im Zweifel gewesen wäre, er den Eintritt des Todes gleichwohl für möglich gehalten hätte (BGH aa0).
Hierzu enthält das Urteil jedoch keine Feststellungen. Auch aus dem Zusammenhang des angefochtenen Urteils kann nicht beurteilt werden, welche Vorstellungen der Angeklagte gehabt hatte, als er nach dem zweiten Stich von
seiner Ehefrau abließ. Insoweit ist den Ausführungen
auf UA S, 12 und UA S. 19 lediglich zu entnehmen, daß die Verletzung objektiv lebensgefährlich gewesen war. Doch ergeben die Feststellungen zu der nach dem zweiten Stich eingetretenen Verletzungssituation noch nicht, wie der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt die Gefährlichkeit eingeschätzt hatte. Daß die Schwere der Verletzung, insbesondere die Breite der Wunde und die Tiefe des Stiches, für den Angeklagten in vollem Umfang erkennbar gewesen waren, versteht sich hier angesichts der auf UA S. 45 getroffenen Feststellung, nach der der Stich durch mehrere Kleidungsstücke geführt wurde, nicht von selbst. Welche Vorstellungen der Angeklagte über die Wirkungen seines bisherigen Tuns hatte, kann aus dem Urteil aber auch im übrigen nicht gefolgert werden, weil insbesondere die Feststellungen zum Zustand und zum Verhalten der Ehefrau unmittelbar nach der Tat (UA S. 12, 13) einen solchen Rückschluß nicht zulassen.
Somit kann ohne ergänzende tatrichterliche Feststellungen allein aufgrund der bisherigen Darlegungen im Urteil nicht abschließend beurteilt werden, ob die Annahme, der Versuch sei beendet gewesen, mit der ständigen Rechtsprechung zu dieser Frage in Einklang zu bringen ist oder ob lediglich ein unbeendeter Versuch gegeben war, von dem der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen noch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten sein könnte."
Dem schließt sich der Senat an (vgl. Urt. vom 3. Dezember 1982 - 2 StR 550/82-, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
Mösl ’ Müller Theune
Niemöller Gollwitzer