Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976

BGH Urteil vom 29.07.1976 – 4 StR 620/76

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Kurt Walter HD aus —, geboren am GERNE 1953 in KM, zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 21, Dezember 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Mayr,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Dr. Spiegel Hürxthal

Zipfel

Dr. Knoblich

als beisitzende Richter,

Regierungsdirektor ip

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 0]

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 29. Juli 1976 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zu-

ständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Seine Revi-

sion, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg,

Durchgreifende Bedenken bestehen gegen die Annahme des Gerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, Zwar ist es richtig, daß hierfür ausreichend wäre, wenn der Angeklagte mit dem Tode des BED 215 Folge seiner Tritte rechnete und diese Folge billigend in Kauf nahm. Die Kammer bejaht dies indessen, ohne sich dabei mit in diesem Zusammenhang von ihr getroffenen wesentlichen Feststellungen auseinanderzusetzen, So ist der Tatschilderung zu entnehmen, daß sich der Angeklagte nach Beendigung seiner Gewalttätigkeiten entschloß, die Polizei "und Hilfe" herbeizuholen, Weiter steht fest, daß der Angeklagte die Polizei aufforderte mitzukommen, er habe einen alten Mann "zusammengeschlagen", und daß er später bei der Nachricht vom Tode des DW "sichtlich schockiert" war. Diesen tatsächlichen Feststellungen kommt durchaus ein Indiz dafür zu, daß der Angeklagte in seinem "hochgradigen Erregungszustand" möglicherweise doch nicht

mit dem Tode des BEER rechnete und ihn billigte, zumal die Tat ausdrücklich als "persönlichkeitsfremd" bezeichnet wird. Jedenfalls hätte sich die Strafkammer mit diesen gewichtigen Tatsachen in ihrer Beweiswürdigung auseinandersetzen müssen, Daß sie es nicht getan hat, stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Urteils führt.

Mayr Spiegel Hürxthal

Zipfel Knoblich