Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 31.05.1983 – 1 StR 277/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 277/83 URTEIL
ualf
1.
in der Strafsache
gegen
den Koch Giovanni Sch EEE aus StB, zeboren am &. EEE 19.6 in MEB/Kreis Sci SE / Italien),zur Zeit in Haft,
den Mechaniker Ivica _P geboren am @. EEE zur Zeit in Haft,
den Gastwirt Alexandros Z eEENEEEEEEEEE> , ohne festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, geboren am Kumlm /Krcis DEE (Cr aiEED) ,
GENE zus NAD, 1960 in Kris (U iii) ,
>. 1957 in
zur Zeit in Haft,
den Taxifahrer Dragan C EEE aus C GEM
a® MaWB, geboren am EB. WEB 195. in Ban (Ju) ,
wegen Nötigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Mai 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsamer, Dr. Maul,
Dr. Schikora, Dr. Granderath
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung, Staatsanwalt ME bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EB zus EEE
als Verteidiger des Angeklagten Schü, Rechtsanwalt m aus EEE
als Verteidiger des Angeklagten ZEN, Justizangestellte NENNE»
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
4. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I von 26. Oktober 1982, soweit es die Angeklagten Schiie, Pe und ZU betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über die wegen Nötigung verhängten Einzelstrafen und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen aufgehoben,
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3, Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen,
4, Soweit das Rechtsmittel den Angeklagten COEEEEEB betrifft, werden die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
Die weitere Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem Landgericht vorbehalten,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat verurteilt unter anderem wegen (vollendeter) Nötigung 1. den Angeklagten Schiie (Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten) zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, 2, den Angeklagten PM (Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten) zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten und 3. den Angeklagten ZB (Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten) zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten sowie wegen versuchter Nötigung 4. den Angeklagten Dragan CHEEEEEEED zur Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 DM. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich auf die Ver-
urteilung wegen (vollendeter bzw. versuchter) Nötigung beschränkt, beanstandet mit der Sachbeschwerde, daß das Landgericht die Angeklagten nicht wegen (gemeinschaftlich begangener) versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt hat und daß die Frage, ob ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 240 Abs, 1 StGB vorliegt, nicht erörtert worden ist. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt insoweit vertreten wird, als das Landgericht bei den Angeklagten Sche, Pe und E das Vorliegen eines besonders schweren Falles der Nötigung nicht geprüft hat, hat teilweise Erfolg.
I. Bei sämtlichen Angeklagten läßt der Schuldspruch unter dem Gesichtspunkt der Nötigung keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Anklagebehörde hat den Vorwurf erhoben, der jugoslawische Staatsangehörige Rade CB, ein Bruder des Angeklagten Dragan CB, habe - fortgesetzt handelnd - versucht, durch Androhung und Durchführung von Gewaltmaßnahmen die Inhaber eines illegalen Spielclubs in Me, KallililBstraße @ zu nötigen, ihm ab 1. Juni 1982 als "Schutzgelder" 20 % der monatlichen Spieleinnahmen zu zahlen; diese erpresserische Absicht hätten die Angeklagten bei ihrem gewaltsamen Vorgehen (Dragan CE in der Nacht vom 23. zum 24. Juni 1982 sowie in der Nacht vom 26. zum 27. Juni 1982; Schi, Pe und ZB in der Nacht vom 27. zum 28. Juni 1982) gekannt und sich zu eigen gemacht. Das Landgericht hält indessen nicht für erwiesen, daß die Angeklagten in diesen Erpressungsplan von Rade CB "eingeweiht" waren,
1. Zu rechtlichen Bedenken könnte zwar die im Urteil gebrauchte Wendung Anlaß geben, in der Hauptverhandlung hätten sich "keine zwingenden" Hinweise darauf ergeben, daß einer der Angeklagten wußte "oder den Schluß ziehen mußte", daß der Hauptbeteiligte durch die Aktionen gegen die Inhaber des Spielcasinos sich zu Unrecht bereichern wollte (UA S. 46). Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch zu entnehmen, daß der Tatrichter der von ihm vorgenommenen Beweiswürdigung keinen fehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt hat: Den Angeklagten konnte "nicht mit der erforderlichen Sicherheit" nachgewiesen werden, daß sie die Erpressungspläne von Rade CE kannten oder mit ihnen rechneten (UA S. 12); dafür, daß die Angeklagten wußten, daß dieser mit ihrer Hilfe Geld erpressen wollte, fanden sich keine "klaren Beweise" (UA S. 46).
2. Soweit die Angeklagten Sce, Pe und ZUBE nicht wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden sind, enthalten die Urteilsgründe entgegen der Behauptung der Revision keinen Wider-
spruch,
Allerdings legt das Landgericht auf UA S. 35/36 dar, daß die Angeklagten auf Grund eines vorher im einzelnen besprochenen und beschlossenen Plans, der auch die Verwendung der Schußwaffe miteinschloß, handelten und daß sie bei der Tatausführung "wußten, aus welchen Gründen (s.o.) Rade Cab in das Haus eindringen wollte (siehe hierzu auch unten S, 46 ff.)". Hierzu verweist die Anklagebehörde darauf, daß auf UA S. 17 im Zusammenhang mit der in der Nacht vom 27. zum 28, Juni 1982 begangenen Tat von
den "erpresserischen Absichten des Rade Cm"
die Rede ist, Insoweit wird die Revision aber dem Urteilsinhalt nicht gerecht, Denn an der angeführten Stelle hat das Landgericht gerade festgestellt, daß "nicht mit der erforderlichen Sicherheit geklärt" werden konnte, ob zuvor über erpresserische Absichten von Rade CEEER "nähere Gespräche" geführt wurden.
Zudem übersieht die Revision den Zusammenhang, in dem jene Ausführungen (UA S. 36 oben) stehen: Unter III 2 b aa der Urteilsgründe (insbesondere auf UA S. 33 unten) gibt das Landgericht seine Überzeugung wieder, daß die drei Angeklagten nicht etwa davon ausgingen, daß Rade CE "nur zum Zwecke des Spielens" in den Spielclub eindringen wollte, sondern daß sie "jedenfalls" wußten, daß dieser beschlossen hatte, "sich" für das frühere Verhalten der Betreiber, die angeblich ihm und anderen Jugoslawen den Zutritt zum Spielclub verwehrten (UA S. 17/18), "zu rächen", und daß er "zu diesem Zweck" auch von der mitgeführten Pistole Gebrauch machen wollte (UA S. 34 oben). Damit ist Bezug genommen auf einen Rachefeldzug, den Rade CB nach Vorstellung der Angeklagten bezweckte. Die Urteilsgründe enthalten aber nirgends die Feststellung, dieser habe gegenüber den drei Angeklagten zum Ausdruck gebracht, er mache bei seiner Aktion eine - rechtlich nicht bestehende - Geldforderung geltend,
Entgegen der Auffassung der Revision steht es mit den vorangegangenen Urteilsausführungen in Einklang, wenn das Landgericht auf UA S. 47 darlegt, den Angeklagten Sch, PeiEEB und ZU könne nicht nachgewiesen werden, "daß sie wußten, daß Rade Caiiis
auch noch am 27./28.6.1982 von den Clubinhabern Geld erpressen wollte", Selbst wenn - was in den Urteilsgründen offen bleibt - Rade CB noch zu diesen Zeitpunkt in erpresserischer Absicht handelte, schließt dies nicht die Annahme aus, es sei nicht erweislich, daß die drei Anzeklagten diese - nur für möglich gehaltene - Absicht kannten,
Auch sonst sind die Beanstandungen der Revision unbegründet. Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 13/14) hatte Rade CB zuletzt am 19. Juni 1982 von den Betreibern des Spielclubs verlangt, ihn monatlich 20 % der Spieleinnahmen abzuliefern. Daraus ergibt sich lediglich, und hiervon geht das Urteil aus, daß er ursprünglich die Inhaber erpressen wollte. Mit dieser Feststellung verträgt sich die weitere Darlegung des Landgerichts, es sei nicht einmal ausschließbar, daß Rade CB am 28. Juni 1982 - mithin neun Tage später - selbst nicht mehr erpressen wollte (UA S. 47/ 48). Hierfür spricht, daß dieser am Tage vor der erneuten Tat gegenüber dem Zeugen SB telefonisch erklärte, jetzt wolle er "keine Prozente mehr", jetzt mache er sie (die Inhaber des Spielclubs) "kaputt" (UA S. 16 unten).
Mit ihrem Vorbringen, daß die in der Nacht vom 27. zum 28. Juni 1982 ergriffenen Gewaltmaßnahmen "der Realisierung" der vorher geltend gemachten Geldforderung dienen sollten, entfernt sich die Revision in unzulässiger Weise von den tatrichterlichen Feststellungen.
3. Hinsichtlich des Angeklagten Dragan Cem hat das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß er bei beiden Akten der versuchten Nötigung, an denen er von den Angeklagten allein beteiligt war, "möglicherweise glaubte", sein Bruder wolle sich den Zutritt zum Lokal "nur deshalb" gewaltsam verschaffen, weil er sich an den Betreibern dafür rächen wollte, daß sie ihm als einem Jugoslawen den Eintritt verwehrt hatten (UA S, 46/L7). Insoweit erhebt auch die Revision keine näheren Einwendungen.
II. Hingegen begegnet der Strafausspruch bei den Angeklagten Schie, PeEEEEEB und ZU Aurchgreifenden Bedenken, Insoweit haben die wegen Nötigung verhängten Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafen keinen Bestand,
Enthält eine Vorschrift - wie dies bei § 240 Abs, 1 StGB der Fall ist - außer dem Normalstrafrahmen einen Sonderstrafrahmen für besonders schwere (oder für minder schwere) Fälle, so ist der Tatrichter grundsätzlich gehalten, zunächst die Frage zu entscheiden, von welchem Strafrahmen er im Einzelfall ausgeht. Das Gericht muß die Straftat entsprechend ihrem Gewicht in die Wertskala eines bestimmten Strafrahmens einstellen. Erst danach hat es - innerhalb des so festgelegten Strafrahmens - die Strafzumessung im engeren Sinne vorzunehmen (Hürxthal in KK § 267 Rdn. 30; G. Hirsch in LK 10. Aufl. § 46 Rdn. 119; BGH, Beschl. vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79; vgl. ferner Beschl,. vom 3. Juni 1981 - 5 StR 171/81).
Das Landgericht legt nicht dar, ob es bei der Ahndung der vollendeten Nötigung, die den Angeklagten Sch@ie, Pe und ZU zur Last fällt, den Normalstrafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) oder den verschärften Strafrahmen (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) zugrunde gelegt hat. Das ist rechtsfehlerhaft.
Im Falle der Angeklagten Sche, PeiEEEEB und ZEEEEEEEB erforderten die getroffenen Feststellungen die Erörterung, ob ein besonders schwerer Fall der Nötigung vorliegt und der dafür vorgesehene Strafrahmen anzuwenden ist. Ein besonders schwerer Fall ist gegeben, wenn die Tat bei Berücksichtigung aller Umstände die gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetz für den ordentlichen Strafrahmen schon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit so sehr übertrifft, daß die Anwendung des verschärften Strafrahmens geboten erscheint (BVerfGE 45, 363, 372; BGHSt 5, 124, 130; 28, 318, 319; BGH NStZ 1981, 391; vgl. auch NStZ 1983, 72).
Hier legten mehrere Umstände die Annahme eines
besonders schweren Falles nahe: Der Rachefeldzug, an
dem sich die Angeklagten Schie, Pe und zZ EEE beteiligten, erfolgte zur Nachtzeit; sie gingen mit vereinten Kräften vor; es war beabsichtigt, "mit Gewalt" und durch Drohungen "mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben der im Club anwesenden Personen" in das Haus einzudringen (UA S. 18); bei der geplanten Strafaktion sollten erhebliche Sachschäden angerichtet und eventuell sogar Menschen verletzt werden; die Angeklagten drückten die Haustür so heftig auf, daß der Türsteher zur Keller-
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treppe herabgeschleudert wurde; die Art der Tatausführung (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) war vor allem dadurch gekennzeichnet, daß entsprechend dem gemeinsamen Tatplan der Hauptbeteiligte Rade Cab eine geladene Pistole bei sich führte und zu Zwecken der Nötigung auch einsetzte (UA S. 18, 21). Das Landgericht bewertet daher die gemeinschaftlich begangene Nötigung unter Benutzung einer Schußwaffe als "äußerst massiv" (UA S. 51, 55 und 53).
Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht höhere Strafen verhängt hätte, wenn es eine Gesamtwürdigung dieser Umstände unter dem Aspekt eines besonders schweren Falles vorgenommen hätte und von dem verschärften Strafrahmen, den § 240 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB eröffnet, ausgegangen wäre,
III. Im Falle des Angeklagten Dragaen CB lagen dagegen keine Umstände vor, welche die Prüfung eines besonders schweren Falles der versuchten Nötigung erforderten. Diese Tat, bei der keine Waffe Verwendung fand, war nach den Feststellungen des Landgerichts nicht von außergewöhnlicher Intensität.
Der Umstand, daß der Angeklagte zusammen mit seinem Bruder beim ersten Mal mit mindestens sechs und beim zweiten Mal mit etwa fünf weiteren Personen versuchte, den Zutritt zum Spielclub zu erzwingen, war entgegen der Ansicht der Revision nicht von derart großem Gewicht, daß der Tatrichter zur Annahme eines besonders schweren Falles gedrängt gewesen wäre.
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Daß die Beteiligten in beiden Einzelfällen die weitere Tatausführung unfreiwillig aufgaben, schloß zwar strafbefreienden Rücktritt gemäß § 24 StGB aus, war jedoch entgegen der Meinung der Revision nicht geeignet, die Annahme eines besonders schweren Falles zu begründen.
"Straferschwerend" hat das Landgericht erwogen, daß der Angeklagte Dragan CME "eine fortgesetzte Handlung in zwei Teilakten" begangen hat (UA S. 5h), Auf der anderen Seite hält es ihm zugute, daß er nicht vorbestraft ist.
Infolgedessen kann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, daß das Landgericht (UA S. 54) offensichtlich vom Normalstrafrahmen ausgegangen ist und von der durch § 23 Abs. 2 StGB eröffneten Möglichkeit, die Strafe diesem gemäß § 49 Abs. 1 StGB ermäßigten Strafrahmen zu entnehmen, Gebrauch gemacht hat (vgl. hierzu BGHSt 16, 351, 352/353; 17, 266/267). Die Verhängung einer (durch Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft als verbüßt anzusehenden) Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 DM 1äßt keinen Ermessensfehler erkennen.
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IV. Die Einziehungsanordnungen und die Verhängung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gegen den Angeklagten Sch® werden von der Teilaufhebung des angefochtenen Urteils nicht berührt und bleiben deshalb aufrechterhalten.
Herdegen Ulsamer Maul Schikora Granderath