Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 26.06.1980 – 1 StR 290/80

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 290/80 BESCHLUSS

zul. in der Strafsache gegen 1. 2, 3. &,

wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln

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ES

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Juni 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten ÜgB> wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Novenber 1979, soweit es ihn betrifft, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Ögge> und die Revisionen der Angeklagten Ki,

YEEED und KB werden verworfen. Die Angeklagten KiED, ED una K@ Haven

die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe§

1. Durchgreifende Bedenken bestehen gegen die Verurteilung des Angeklagten iii wegen in Mittäterschaft begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Nach den getroffenen Feststellungen hatte Ü@D erst von dem geplanten Heroingeschäft erfahren, als er - zunächst gutgläubig - den Mitangeklagten Ya nach Stuttgart fuhr, der sich dort in die schon länger dauernden Verhandlungen

mit einem vorgeblichen Kaufinteressenten einschalten wollte (UA S. 11). In der Folgezeit griff ÖggB> insoweit in die Verhandlungen ein, als er - wie auch andere Beteiligte - den Kaufinteressenten zu bewegen versuchte, das Geschäft

in Ludwigsburg abzuwickeln; außerdem stellte er sein Fahrzeug zum Transport des Heroins zur Verfügung (UA S. 12, 14). Eine Gewinnbeteiligung war 1 nicht zugesagt; er hoffte aber auf eine Belohnung (UA S. 11).

Unter diesen Umständen durfte sich das Landgericht nicht damit begnügen, die Tat des Angeklagten ÖgW® nur unter dem Gesichtspunkt der Mittäterschaft zu würdigen. Zwar kann bereits die eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen, so daß die Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe im Einzelfall mitunter schwierig ist (vgl. BGH NJW 1979, 1259). Ungeachtet dessen ist jedoch auch in Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln an Hand allgemeiner Abgrenzungskriterien zu prüfen, ob der Tatbeitrag als bloße Förderung fremden Tuns oder als eigene, vom Täterwillen getragene Tathandlung erscheint. Diese Frage ist nach den gesamten Umständen, die von der Vorstellung des Angeklagten umfaßt werden, in wertender Betrachtung zu beurteilen (BGHSt 8, 393, 396 £; 16, 12, 13; ständige Rechtsprechung). Wesentliche Anhaltspunkte können hierbei der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft des Beschuldigten sein (BGH NJW 1979, 1259). Die insoweit hier gebotene Nachprüfung hat der Tatrichter nicht erkennbar vorgenommen.

Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es den Angeklagten gi betrifft. Da > jedoch den äußeren Tatablauf, so-

weit seine Mitwirkung in Frage steht, in vollem Umfang eingeräumt hat (UA S. 18), konnten die insoweit getroffenen Feststellungen aufrechterhalten werden.

2. Hinsichtlich der Angeklagten iD, MD und x hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben.

Die vom Angeklagten SED erhobenen Verfahrensrügen sind gleichfalls offensichtlich unbegründet.

Pikart Woesner Herdegen Ulsamer Maul