Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 03.05.1983 – 1 StR 253/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 253/8 BESCHLUSS
I in der Strafsache
gegen
den Koch Helmut M EB ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am 9. WEB 1940 in KEEEEEEB, zur Zeit in Haft,
wegen Zuhälterei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 1983 gemäß § 349
Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen zwei rechtlich zusammentreffender Vergehen homosexueller Handlungen verurteilt worden ist;
b) im Ausspruch über die wegen zwei rechtlich zusammentreffender Vergehen der Zuhälterei und wegen Urkundenfälschung verhängten Einzelstrafen;
c) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen teilweise Erfolg:
a) Hinsichtlich der Verurteilung wegen homosexueller Handlungen ist der Schuldumfang des dem Angeklagten angelasteten strafbaren Tuns nicht hinreichend festgelegt. Bei
einer fortgesetzten Handlung der festgestellten Art muß das Gericht nicht nur Beginn und Ende der Tat zeitlich genau eingrenzen, um Unklarheiten der Rechtskraftwirkung vorzubeugen, sondern auch die Mindestzahl der Einzelakte mitteilen, wenn hierüber Zweifel bestehen und die Zahl der Teilakte für die Strafzumessung von Bedeutung ist (BGH, Beschl. vom 1.10.1981 - 4 StR 500/81; BGH, Urt. vom 9.2.1983 - 3 StR 503/82; Hürxthal in Karlsruher Kommentar § 267 Rdn. 9). Die Feststellungen des Landgerichts lassen nicht annähernd erkennen, wie oft sich der Angeklagte im maßgeblichen Zeitraum an PB und NEED vergangen hat. Bei so ungenauen Feststellungen stand dem Tatrichter keine ausreichend sichere Tatsachengrundlage für die Bemessung der Strafe zur Verfügung.
b) Der Schuldspruch wegen Zuhälterei ist rechtlich nicht zu beanstanden, Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht legt dem Angeklagten strafschärfend zur Last, daß er sich keineswegs in einer Notlage befand, die ihn zu den Taten veranlaßt hätte, sondern daß er ohne Arbeit auf Kosten anderer seinen Unterhalt und weitere Einnahmen erlangen wollte (UA S. 36). Diese Erwägungen sind in doppelter Weise fehlerhaft. Eine Notlage hätte für den Angeklagten möglicherweise einen Strafmilderungsgrund darstellen können; das bloße Fehlen eines solchen Umstandes darf aber umgekehrt nicht als strafschärfender Gesichtspunkt herangezogen werden (BGH NJW 1980, 2821; BGH MDR 1980, 240; BGH NStZ 1981, 343; Mösl NStZ 1981, 131, 133). Soweit die Erwägungen dem Angeklagten das planmäßige und eigensüchtige Ausnutzen fremder Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle zur Last
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legen, knüpfen sie an Tatbestandsmerkmale der ausbeuterischen zuhälterei an (vgl. BGH, Urteile vom 24.2.1981 - 1 StR 715/80; 27.4.1982 - 1 StR 62/82; 22.9.1982 - 3 StR 300/82 - NStZ 1983, 220), beziehen sich daher auf Umstände, die gemäß § 46 Abs. 3 StGB nicht berücksichtigt werden dürfen,
c) Auch der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung 1äßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Strafausspruch unterliegt der Aufhebung, weil das Landgericht eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt hat, ohne die in § 47 Abs. 1 StGB genannten Voraussetzungen darzulegen.
Die teilweise Aufhebung der Einzelstrafen bedingt zugleich die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Herdegen Ulsamer Maul Schikora Granderath