Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 15.02.1984 – 2 StR 886/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 886/83 BESCHLUSS
ISLY
in der Strafsache
gegen
Armin Willi N EB aus ME, geboren am CHE 9:2 in TED /LEEB: zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 15. September 1983 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Falle Markus BB (Nr. II 4 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3, Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe;z:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in vier Fällen verurteilt.
Die sonst gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision des Angeklagten führt in einem Falle zur Aufhebung der Verurteilung und damit des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Zeit zwischen dem "Sommer 1982" und seiner Verhaftung am 26. April 1983 den Jungen Markus BB fortgesetzt homosexuell mißbraucht (UA S. 15 in Verbindung mit UA S. 34). Die Zahl der Einzelakte gibt das Landgericht dabei nicht an, sondern führt lediglich aus, es sei "einige Male" und "wiederholt" zu solchen Handlungen gekommen (UA S. 16). Bei der Strafzumessung legt es dem Angeklagten eine "Vielzahl von Fällen!" zur Last (UA S. 39). Diese Feststellungen werden nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an die Bestimmung des Schuldumfangs bei einer fortgesetzten Tat gerecht. Konnte das Landgericht nicht genau bestimmen, wie oft der Angeklagte den Jungen sexuell mißbraucht hat, so hätte es unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" die sichere Mindestzahl dieser Handlungen fest-
N \r
stellen und seiner Beurteilung zugrunde legen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1980 - 5 StR 547/80; Beschlüsse vom 27. März 1981 - 3 StR 107/81; 12. Januar 1982 - 2 StR 752/81 - und 3. Mai 1983
- 1 StR 253/83).
Mösl Müller Meyer
Theune Gollwitzer