Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 01.10.1981 – 4 StR 500/81
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
Pi
BUNDESGERICHTSHOF
4 SER 500/81 BESCHLUSS If
in der Strafsache
gegen
den Gebrauchtwarenhändler Rainer
GER zu: GEN, zeporen 2m u 1019 in N EEE - EEE ‚
wegen Hehlerei u.a.
- 2 - PLA
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlos-
sen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15. April 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere nach § 74 Abs. 1 GVG zuständige Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt,
hat Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und deshalb unzulässig. Die im Rahmen der Sachbeschwerde erhobenen Einzelangriffe der Revision sind unbegründet, jedoch führt die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils zu seiner Aufhebung und zur Zurückver-
weisung der Sache an das Tatgericht.
1. Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen einer in Tateinheit begangenen fortgesetzten Beihilfe zum Betrug schul-
dig gesprochen, weil er in Kenntnis des betrügerischen Verhaltens des Mitangeklagten KW dessen Treiben dadurch förderte, "daß er ihm anhand von Katalogen besonders wertvolle und leicht abzusetzende Stücke zeigte, ihn öfters
im Auto zu den Kaufhäusern in Me, Stp und Sms fuhr, und anschließend mit KW die Beute abtransportierte" (UA 9). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe die Unterstützungshandlungen "wiederholt und aufgrund einheitlichen Entschlusses" begangen, "in Kenntnis des betrügerischen Vorhabens
des Angeklagten KW zenandelt und dessen Tat erheblich gefördert" (UA 19).
2. Diese Ausführungen lassen den Schuldumfang des dem Angeklagten angelasteten strafbaren Tuns nicht ausreichend erkennen, Bei einer fortgesetzten Handlung ist grundsätzlich in den Urteilsgründen mitzuteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte das Gericht ausgegangen ist. Hiervon darf nur dann abgesehen werden, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne eine solche Zahlenangabe entnehmen läßt oder wenn die Tatzeit genau festliegt und daher Zweifel an der Rechtskraftwirkung nicht auftreten können und es ferner ausgeschlossen ist, daß eine genauere Angabe der Zahl der Einzelakte das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann (BGH bei Holtz MDR 1978, 803; BGH, Beschlüsse vom 30. März 1977 - 3 StR 52/77 - und vom 26. Januar 1981 - 4 StR 2/81). Das angefochtene Urteil geht zwar davon aus, daß der Angeklagte den Mitangeklagten Kl "öfters" (ua 9) oder "wiederholt" (UA 19) zum Einkaufen begleitet und dann dessen Beute abtransportiert hat, es teilt jedoch bei Schilderung von 18 einzelnen Betrugshandlungen KW nur in einem Fall mit, daß der Angeklag-
u - ve
te dabei war (UA 10 1fd. Nr. 5), und in diesem Einzelfall hat “EB «eine Beute gemacht. Der Senat kann daher nicht ausschließen, daß die Jugendkammer bei der Strafzumessung von einem zu weiten Schuldumfang ausgegangen ist. Dies muß zur Aufhebung des Urteils auch insoweit führen, als der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei schuldig gesprochen wurde, da zwischen den beiden strafbaren Handlungen natürliche Handlungseinheit besteht. Der Senat hat die Sache an eine nach
§ 74 Abs. 1 GVG für Erwachsene zuständige Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen,.
3. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß Hehlerei nur dann vorliegt, wenn der Vortäter die gehehlte Sache erlangt hat, ehe die Hehlerhandlung begangen wird (vgl. LK 9. Aufl., § 259 Rdn. 9; Lackner § 259 Anm. 3 c; Dreher/ Tröndle § 259 Rdn. 10). Das unter IV Nr. 7 des Urteils (UA 10) mitgeteilte Geschehen kann daher nicht Teil der fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei des Angeklagten GEB sein. Ob dieser sich insoweit einer Beihilfe zum Betrug schuldig gemacht hat, kann - entgegen der vom Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 7. September 1981 geäußerten Auffassung - nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden.
Salger Hürxthal Ruß Engelhardt Goydke