Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 22.04.1983 – 2 StR 129/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 129/83 BESCHLUSS 22:4. 63
in der Strafsache
gegen
Wilfried N EEE aus LM, geboren am MEER 1956
in CO, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags u. &.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 5. Oktober 1982, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe?
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler, Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Hierzu führt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. März 1983 aus:
"Zu Lasten des Angeklagten hat das Schwurgericht ausdrücklich berücksichtigt, daß sich der Angeklagte die Verurteilung des Landgerichts Gießen vom 28. April 1977, durch die er zu einer - später unter Beseitigung des Strafmakels erlassenen - Jugendstrafe von 10 Monaten mit Bewährung verurteilt worden war, nicht habe zur Warnung dienen lassen. Diese Vorverurteilung unterlag im maßgeblichen Zeitpunkt der Urteilsverkündung im nunmehrigen Verfahren bereits dem Verwertungsverbot des § 49 BZRG. Die Eintragung im Bundes-
zentralregister war til angereif. Die Tilgungsfrist hatte 5 Jahre betragen ts 4 Abs. 1 Nr. 1 c BZRG). Maßgeblich für den Fristbeginn war der Zeitpunkt der Urteilsverkündung in jenem Verfahren, also der
Die Mißachtung der von der Vorverurteilung ausgehenden Warnung war für die Strafkammer erkennbar ein gewichtiger Strafzumessungsgrund. Bei der Höhe der erkannten Strafe, die im oberen Bereich des Strafrahmens nahe der nach den § 5 49 Abs, 1, 21 StGB herabgesetzten oberen Grenze liegt, kann nicht ausgeschlossen werden, daß ihre Bemessung durch die unzulässige Verwertung der Vorverurteilung beeinflußt worden ist."
Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.
Mösl Müller Maier
Niemöller Gollwitzer