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BGH Beschluss vom 07.02.1983 – 3 StR 1/83

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 1/83 BESCHLUSS

2

in der Strafsache

gegen

die Hebamme Ulrike Rita B EEE geborene Em — — END U 1953 in PD (jetzt Dip):

wegen Totschlags

nn.

AA,

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 7. Februar 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. September 1982 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer unbeschränkt eingelegten, insbesondere gegen den Strafausspruch gerichteten Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Nach den Feststellungen hat die Angeklagte, die jahrelang in Heimen und bei Verwandten aufgewachsen war, am 13. März 1982 ihren nahezu 10 Monate alten Sohn Robert getötet, um dem Kind das Aufwachsen in einer zerstörten Familie zu ersparen, nachdem sie "auf verschiedene Weise!" endgültig erfolglos versucht hatte, ihren Ehemann wieder für sich zu gewinnen. Das sachverständig beratene Landgericht bejaht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), weil sich die Angeklagte "vor und während der Tatbegehung in einem konflikthaften psychisch-physischen Ausnahmezustand" befand (UA S. 6). "Nach vorangegangener, mindestens seit dem 10. März 1980 (1982 ?) anhaltender erheblicher Verminderung der Einsichtsfähigkeit" herrschte bei der Tatausführung "nun auch eine Einengung ihres Bewußtseins" vor (UA S. 7).

Bei der Strafzumessung hat das Landgericht nach Darlegung mildernder Gesichtspunkte und einer Milderung des in § 212 StGB vorgesehenen Strafrahmens nach §§ 49 Abs. 1, 21 StGB von der Anwendung des § 213 StGB abgesehen, weil die "Umstände, die voranstehend als schuldmildernd gewürdigt worden sind", die Annahme eines sonstigen minderschweren Falles nicht rechtfertigen. "Das neunmonatige Kind hat auch noch nicht in der geringsten Weise seine Tötung durch die Angeklagte herausgefordert". Die Angeklagte hat sich "wochenlang mit Tötungsgedanken getragen und darum gewußt, wie gefährlich das für Robert werden könnte, und nichts dagegen unternommen. Eine aus der Situation geborene Tat liegt nicht vor" (UA S. 10).

IR -L-

Diese Ausführungen geben zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß. Es ist nämlich zu besorgen, daß das Landgericht bei der nach § 213 StGB erforderlichen Gesamtwürdigung von Tat und Täter (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 105; BGH, Urteil vom 25. März 1982 - 1 StR 34/82) die Besonderheiten des Falles nicht hinreichend berücksichtigt hat. So ist unklar, wie die Anklagte, die sich schon "vor" der Tatbegehung in einem psychisch-physischen Ausnahmezustand befand und mit den Tötungsgedanken trug, etwas "dagegen unternehmen" sollte. Der Tatrichter hat hier weder die Persönlichkeit der Angeklagten und die Entwicklung zur Tat gewürdigt, noch ausgeführt, was die Angeklagte in ihrer Situation hätte tun können. Es ist auch nicht sicher festgestellt, daß die Angeklagte wirklich von der Gefährdung ihres Sohnes "gewußt" hat. Immerhin war ihre Einsichtsfähigkeit "mindestens seit dem 10. März" 41982 erheblich vermindert, also möglicherweise schon seit "Anfang März 1982", als der Gedanke aufkam, Robert zu töten (UA S. 4). Daß die Tat nicht spontan begangen und vom Opfer nicht provoziert wurde, schließt einen minder schweren Fall im Sinne der 2. Alternative des § 213 StGB nicht aus (BGH bei Holtz MDR 1976, 633; BGH, Beschluß vom 9. Mai 1980 _- 2 StR 162/80). Im übrigen kann schon das Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit die Voraussetzungen des § 213 StGB begründen (BGHSt 27, 298).

Der neu mit der Sache befaßte Tatrichter wird zunächst die Anwendbarkeit des §§ 213 StGB prüfen und hierzu eine Entscheidung treffen und erst dann, nachdem der Strafrahmen bestimmt worden ist, die konkrete Strafe unter Abwägung der mildernden und schärfenden Gesichtspunkte bemessen können (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 104).

Das sollte im Urteil zum Ausdruck kommen. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß der Strafzweck der allgemeinen Abschreckung anderer nur innerhalb des Spielraums für die schuldangemessene Strafe berücksichtigt werden darf (BGHSt 28, 318, 326).

Schmidt Dr. Schauenburg Dr. Krauth Laufhütte Zschockelt