Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 18.01.1983 – 1 StR 689/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 689/82 URTEIL A8]4.
in der Strafsache
gegen
den Glaser Thomas Horst 5 Em , geborener Neil au: IL de Ge, zcboren am GB. EEE 1961 in St, zur Zeit in Haft,
wegen Nötigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Granderath, Schimansky
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt > au: EEE
als Verteidiger,
Justizhauptsekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Juni 1982 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision
der Staatsanwaltschaft und die durch das Rechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse,
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Nötigung unter Einbeziehung der im Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 13. November 1980 verhängten Jugendstrafe von sechs Monaten zu der Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
Der Schuldspruch wegen Nötigung (§ 240 StGB) weist keinen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf.
Zwar bestand zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer eine Vorstellungsdiskrepanz über Art und Verwirklichungsweise des angedrohten Übels: Der Angeklagte hielt die Pistole für eine schußbereite scharfe Waffe, das Opfer wußte, daß es sich um eine ungeladene Gasdruckpistole handelte (UA S. 9), befürchtete aber deren Einsatz als Schlagwerkzeug (UA S. 10). Das hindert hier indes nicht die Annahme vollendeter Nötigung. Der Angeklagte hatte sich zu Beginn seiner über geraume Zeit hinziehenden N$tigungshandlung über die Art des beabsichtigten Waffeneinsatzes nicht näher geäußert. Sein bedrohliches Gesamtverhalten löste bei dem Tatopfer die vom Angeklagten gewünschte Befürchtung aus, er werde - notfalls auch durch Einsatz der Schußwaffe - körperliche Gewalt anwenden, wenn die verlangte Fahrt nach Dortmund nicht stattfindet. Die Überlegenheit des Angeklagten, die ihn auch in den Augen des Opfers zum Herrn des Geschehens machte, stützte sich auf den Besitz der Pistole und motivierte das Opfer im Sinne des Täterverlangens.
Es ist nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter die sich für den Genötigten aus der Nötigung zur Fahrt nach Dortmund ergebende Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit lediglich als notwendige Begleiterscheinung der Nötigung angesehen hat, der unter dem Gesichtspunkt des § 239 StGB keine eigenständige Bedeutung zukomme (vgl. hierzu Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 240 Rdn. 34; Lackner, StGB 14. Aufl. § 239 Ann. 6). Auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen Tateinheit zwischen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) und Nötigung (§ 240 StGB) anzunehmen ist (vgl. BGHSt 30, 235), brauchte der Senat hier nicht einzugehen.
Unbegründet ist die Beanstandung, der Tatrichter habe §§ 316 a, 249, 250 und 255 StGB zu Unrecht nicht angewandt. Hierzu ist nur zu bemerken: Nach den vom Tatrichter zur subjektiven Tatseite rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen kommt der von der Staatsanwaltschaft erstrebte Schuldspruch nicht in Betracht; Die den Willen des Angeklagten bestimmende Vorstellung war allein darauf gerichtet, noch in der Nacht nach Dortmund zu gelangen, "um seine Frau zu überprüfen"; er wollte nicht - sei es auch nur vorübergehend - sich in den Besitz des Fahrzeugs setzen oder dem Fahrzeugeigentümer durch die Fahrt wirtschaftliche Nachteile zufügen; der durch die Fahrt entstandenen Vermögensnachteile war er sich nicht bewußt.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung des nach § 154 a Abs. 1 StPO ausgeschiedenen Tatteils ist unbeachtlich (vgl. BGHSt 21, 326).
2. Auch die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Unzutreffend ist die Behauptung der Revision, der Tatrichter habe wesentliche Mil-
derungsgründe bei der Strafzumessung außer acht gelassen. Anhaltspunkte für einen "nahezu neurotischen Zwang", unter dem der Angeklagte gehandelt haben soll, ergeben sich aus den Feststellungen nicht. Die Krisensituation, in der sich der Angeklagte befand, hat die Jugendkammer ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt. Den Umstand, daß der Angeklagte in dem früheren Verfahren nicht für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt worden ist (§§ 24, 105 JGG), hat die Jugendkammer nicht übersehen (UA S. 5). Es ist nicht rechtsfehlerhaft, daß sie ihn nicht als einen für den Strafausspruch ausschlaggebenden Umstand bewertet hat.
Herdegen Ulsamer Schikora
Granderath Schimansky