Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 10.01.1983 – 2 StR 598/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 598/83 BESCHLUSS
MAY
in der Strafsache gegen
den Kaufmann Arthur Willi “GB u: eu,
dort geboren am «Em 1935, zur Zeit in Strafhaft,
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten MD wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Januar 1983, soweit er verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe3z
Die Strafkammer hät den Angeklagten unter Freisprechung
im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine mit der Verfahrens- und der Sachbeschwerde begründete Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg: da die Strafkammer die sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ergebende Frist nicht eingehalten hat, liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vor.
Die Hauptverhandlung hat 21 Tage gedauert. Das am 10. Januar 1983 verkündete Urteil hätte deshalb - mit den Unterschriften der Richter versehen - spätestens am 28. März 1983 zu den Akten gebracht werden müssen. Ausweislich des Eingangsvermerks der Geschäftsstelle ist dies jedoch erst am 31. März 1983, mithin verspätet ge-
schehen, Gründe, die die Verspätung rechtfertigen könnten liegen nicht vor, ergeben sich insbesondere auch nicht au
den dienstlichen Erklärungen der berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer. Daß, wie den Erklärungen zu entnehmen ist, die Frist irrtümlich falsch berechnet worden ist, ist kein solcher Grund.
Mösl Müller Meyer
Maier Theune