Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 07.01.1983 – 2 StR 778/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 778/82 BESCHLUSS
In 25
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Manfred O0 m aus He, zeboren am GE '>35 ir. Leumump, |
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. Februar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision hat Erfolg. Zu Recht macht der Angeklagte geltend, daß der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vorliegt.
Das in den Akten befindliche Urteil ist nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gebracht worden. Zwar war bei der Geschäftsstelle der Strafkammer am 10. März 1982 eine von allen drei Richtern unterschriebene Urteilsfassung eingegangen. Diese befindet sich aber nicht mehr in den Akten. Von ihr unterscheiden sich die nunmehrigen Urteilsgründe wesentlich. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden wurde das Urteil nachträglich vom Berichterstatter "über bloße redaktionelle Änderungen hinaus, im Tatsächlichen und hinsichtlich der Strafzumessungserwägungen teilweise" abgeändert. Richter am Landgericht SB nat er-
klärt, "daß die 'neuen'! schriftlichen Urteilsgründe ganz erheblich im Rechtlichen wie im Tatsächlichen, von den Fest-
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stellungen abwichen", die er am 10. März 1982 unterschrieben habe. Vom Urkundsbeanten der Geschäftsstelle ist versichert worden, daß die am 10. März 1982 bei der Geschäftsstelle eingegangenen Urteilsgründe eine andere "Form" gehabt hätten. Der Berichterstatter hat sich trotz der Aufforderung durch den Strafkammervorsitzenden nicht geäußert.
Der absolute Revisionsgrund führt zur Aufhebung des Urteils. Eines Eingehens auf die weiteren Rügen bedarf es deshalb nicht mehr.
Die bisherigen Urteilsgründe geben Anlaß zu den Hinweisen, daß ein Gesamtvorsatz nicht zugunsten des Täters unterstellt werden darf (BGHSt 23, 33, 35) und daß bei
einer fortgesetzten Handlung in der Regel die Mindestzahl der Einzelakte mitzuteilen ist.
Mösl Müller Meyer
Theune Gollwitzer