Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 16.10.1979 – 1 StR 525/79

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_ 525/79 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Dreher Hermann R u zu: Ma,

dort geboren am W 1947, zur Zeit in Haft,

wegen Anstiftung zur Falschaussage

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul als beisitzende Richter, Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Staatsanwalt EB dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. März 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten nit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge, die Zeugin Waltraud MU sei unter Verletzung der Vorschrift des § 60 Nr. 2 StPO vereidigt worden, ist begründet,

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der vom Angeklagten zur uneidlichen Falschaussage angestiftete Zeuge Friedrich MUB in Gegenwart seiner Ehefrau, der Zeugin Waltraud MÜ@WER die falschen Daten von einem Notizzettel in den leeren Kalender eingetragen und mit ihrer Hilfe darin weitere richtige Daten vermerkt. Bei der Übertragung der falschen Daten sagte Frau Wi ) zu ihrem Mann: "Fritz, das stimmt doch nicht!"; er antwortete: "Freilich stimmt's nicht, ich muß ihm helfen" (UA S. 8). Aus alledem ergibt sich die - hier sogar nicht nur entfernte - Möglichkeit eines Verdachts, daß Frau Mi ihren Ehemann bei der Vorbereitung seiner falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) vorsätzlich unterstützt und sich damit selbst an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung in der vorliegenden Sache bildet, beteiligt hat. Der Begriff der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, umfaßt nicht nur den gesetzlichen Tatbestand des dem Angeklagten

zur Last gelegten Delikts; Tat ist vielmehr der gesamte geschichtliche Vorgang, in dem die strafbare Handlung erblickt wird (BGHSt 4, 255, 256). Demgemäß ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß im Verfahren gegen den Anstifter der Angestiftete als Zeuge uneidlich zu vernehmen ist, weil er an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat mitgewirkt hat (RcSt 70, 390; OLG Köln NJW 1957, 41373). Nichts anderes kann für den Gehilfen des zur Tat angestifteten Haupttäters gelten; Anstiftung, Tat und Beihilfe dazu bilden einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang, an dem Anstifter, Täter und Gehilfe in derselben Richtung mitwirken.

Die Vereidigung der Zeugin vu» ist damit rechtsfehlerhaft. Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil auch beruhen; das Landgericht stützt seine Beweiswürdigung entscheidend auf die Aussage des Zeugen MUB, dessen Glaubwürdigkeit sich auch aus den mit seinen Angaben weitgehend übereinstimmenden Bekundungen seiner Ehefrau ergebe (UA S. 8).

Die Rüge scheitert schließlich auch nicht daran, daß der Angeklagte und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung die Vereidigung der Zeugin MUB Deantragt haben. § 60 Nr. 2 StPO verbietet - unabhängig von den Anträgen der Beteiligten - die Vereidigung ausnahmslos, und zwar weniger dem Zeugen als der Wahrheitsfindung zuliebe (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1957 - 5 StR 449/57 - bei Dallinger MDR 1958, 14).

iI, Da die Revision bereits mit dieser Verfahrensrüge Erfolg hat, bedarf es eines Eingehens auf das weitere Vorbringen nicht,

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,

Pikart Loesdau Herdegen Ulsamer Maul