Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 02.03.1982 – 5 StR 81/82

5. Strafsenat

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so BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

. den Wasser- und Heizungsinstallateur

Ismail D EB zus geboren am EEE 1952 in ru (Türkei),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Körperverletzung u.a.

30 Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2.März 1982 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 22.0ktober 1981 in sämtlichen Straf- - aussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schöffengericht in Hildesheim zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Während der Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen läßt, hat der Strafausspruch keinen Bestand.

Die Beweggründe des Angeklagten zu seiner Tat sind maßgeblich von seinen bedrängten äußeren Lebensverhältnissen, seiner Herkunft und seinem Streben nach Rückkehr zu seiner Ehefrau bestimmt worden. Der Tatrichter hat diese strafmildernden Gesichtspunkte nur bei der Begründung der Gesamtstrafe erörtert (UA S.17). Hier läßt sich nicht ausschließen, daß er sie bei der Bemessung der auffallend hohen Einsatzstrafe wegen versuchter Nötigung nicht hinreichend berücksichtigt hat. Für den Fall, daß der Tatrichter erneut eine ein Jahr übersteigende Gesamtstrafe für erforderlich hält, verweist der Senat zur Auslegung des § 56 Abs.2 StGB vorsorglich auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 9.Februar 1982. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die Ungewißheit über den Ausgang des Asyl-

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verfahrens und die Versöhnung zwischen den Eheleuten B (UA S.18) nicht ohne weiteres gegen die Annahme sprechen, der Angeklagte werde künftig keine Straftaten mehr begehen.

An der beantragten Aufhebung des Haftbefehls sieht sich der Senat durch die besonders engen Voraussetzungen des § 126 Abs.3 StPO gehindert.

Herrmann Fuhrmann Horstkotte

Rebitzki Niepel