Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 03.12.1982 – 2 StR 331/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
> StR 331/82 | URTEIL
in der Strafsache
gegen
Siegfried Adolf BEE aus VOR, geboren am EEE 355 in Poiiiiiiiie/Ostpr.,
wegen versuchter Vergewaltigung
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1982 auf Grund der Hauptverhandlung vom 1. Dezember 1982, an denen teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr, Müller Dr. Meyer Theune Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwalt PU in der Verhandlung, . Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof nd bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt MM aus En als Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom ?. Dezember 1982,
Justizangestellte zz
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Juli
1981 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe;
I. Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten am 1. September 1976 wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung a) der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Eschwege vom 18. November 1974 bei Wegfall der aus diesen Einzelstrafen gebildeten Gesamtstrafen, und b) der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Waldbröl vom 25. Februar 1975 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, das Verfahren wegen des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 19./20. August 1974 eingestellt und die im Urteil des Amtsgerichts Waldbröl angeordneten "Nebenfolgen" aufrechterhalten. Die Revision des Angeklagten wurde vom Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 22, Juni 1977 mit der Maßgabe verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung wegfiel und als "Nebenfolge" nur die im Urteil des Amtsgerichts Waldbröl angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis bestehenblieb.
II. Auf Antrag des Verurteilten hat das Landgericht Köln am 7. April 1981 die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet. Auf Grund dieser Verhandlung hat die Strafkammer den Angeklagten erneut wegen versuchter Vergewaltigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den oben genannten Urteilen der Amtsgerichte Eschwege und Waldbröl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, die vom Amtsgericht Waldbröl angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten und hinsichtlich des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 19./20. August 1974
das Verfahren eingestellt. Die hiergegen gerichtete, mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen sind, soweit sie überhaupt in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben und deshalb zulässig sind, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet,
2. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Auf Grund welcher Beweismittel die Strafkamner zu ihrer Entscheidung gelangt ist, ergibt sich eindeutig aus der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil; das genügt. Allgemeine Erfahrungssätze hat die Kammer nicht angenommen.
Auch der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Erörterung bedarf dabei nur die Frage, ob die Strafkammer mit Recht auch die vom Amtsgericht Eschwege durch Urteil vom 18. November 1974 gegen den Beschwerdeführer verhängten Einzelstrafen in die jetzige Gesamtstrafe einbezogen hat. Die Frage ist zu bejahen.
a) Das Amtsgericht Eschwege hatte in seinem Urteil von 18. November 1974 gegen den Angeklagten aus neun Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und aus drei Einzelgeldstrafen eine Gesamtgeldstrafe von 500 DM gebildet und die Vollstreckung des nach Berücksichtigung von Polizei- und Untersuchungshaft verbleibenden Restes der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Durch Beschluß desselben Gerichts vom 9. März 1979 wurde die Freiheitsstrafe von einem Jahr erlassen. Dieser Beschluß gefährdet, anders als
die Revision meint, den Bestand des jetzt angefochtenen Urteils nicht, da er keine rechtlichen Folgen auslösen konnte und deshalb unwirksam war.
Die Unwirksamkeit folgt schon daraus, daß mit dem Erlaß des - insoweit am 22. Juni 1977 rechtskräftig gewordenen - Urteils des Landgerichts Bonn sowohl die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Eschwege wie auch der dortige Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung weggefallen waren. Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, die das Amtsgericht Eschwege nach § 56 g Abs. 1 StGB hätte erlassen können, bestand mithin nicht mehr.
b) An der Unwirksamkeit des Beschlusses hat sich | auch durch die Wiederaufnahme des Verfahrens nichts geändert.
| Wohl wurde durch deren Anordnung am 7. April 1981 das frühere Urteil in seiner rechtlichen Wirksamkeit beseitigt und das Verfahren wieder in die Lage zurückversetzt, die
es durch die Eröffnung des Hauptverfahrens erreicht hatte (BGHSt 14, 64, 66; 19, 280, 282; 21, 373, 375; vgl. auch Meyer in Löwe/Rosenberg StPO § 370 23. Aufl. Rdn. 20, 21). Dies besagt jedoch nicht, daß auch Entscheidungen, die außerhalb des von der Wiederaufnahme betroffenen Verfahrens in der Zeit zwischen der Rechtskraft des früheren Urteils und der Anordnung der Wiederaufnahme ergangen sind, rückwirkend so zu beurteilen sind, als habe bei hrem Erlaß
das frühere - damals rechtskräftige - Urteil nicht bestanden.
3, Daß die Strafkammer trotz vollständiger Übereinstimmung mit der früheren Entscheidung das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. September 1976 nicht, wie § 373 Abs. 1 StPO vorsieht, ausdrücklich aufrechterhalten, sondern
statt dessen wiederum Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch im einzelnen in ihren Urteilsspruch aufgenommen hat, war hier deshalb gerechtfertigt, weil das Urteil vom 1. September 1976 durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 1977 teilweise abgeändert worden. war. Die Neufassung des Urteilsspruchs diente damit allein der Klarheit der Entscheidung.
Mösl | Müller Meyer
Theune Niemöller