Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 02.12.1982 – 4 StR 592/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Zur körperlichen Widerstandsunfähigkeit im Sinne des § 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
wi7: Nachschlagewerk: Ja BGHSt: nein
StGB 1975 § 179 Abs. 1 Nr. 2
Zur körperlichen Widerstandsunfähigkeit im Sinne des § 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 1982 - 4 StR 592/82 - LG Essen
-FSE
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 592/82 URTEIL
1.
2,
3.
in der Strafsache
gegen
den Streckenwärter Reimund -Z aus EB, dort geboren am 1 ;
den Maurer Hans Werner B aus E geboren am EB 1945 in s
den Dachdecker Axel
sg aus EB, seboren am 1944 in B
wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen
IL
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich
Dr. Ruß Dr. Engelhardt
Goydke “ als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ww
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ge als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen von 3. März 1982 ‚nit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
-—TFE
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachbeschwerde Erfolg; die erhobenen Verfahrensrügen bedürfen deshalb keiner Erörterung.
Die Annahme der Strafkammer, das Tatopfer Martina ME sei körperlich widerstandsunfähig im Sinne des § 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewesen, wird von den Feststellungen nicht getragen. Diese Bestimmung stellt sexuelle Handlungen unter Strafe, bei denen der Täter die Nötigungsmittel der Gewalt oder der Drohung (vgl. §§ 177, 178 StGB) nicht einzusetzen braucht, weil das Opfer infolge eines körperlichen Gebrechens oder Hemmnisses (z.B. Fesselung und Knebelung) nicht in der Lage ist, seinen entgegenstehenden Willen zu äußern (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, 21. Aufl., § 179 StGB Ran. 7; Maurach/Schroeder, Strafrecht Bes. Teil, Teilband 1, 6. Aufl., § 12 II 2u. § 18 III A). Dem Brechen fremder Widerstandskraft wird die Ausnutzung der Widerstandslosigkeit gleichgestellt (vel. v. Liszt/Schmidt, Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 25. Aufl., S. 546). Widerstandsunfähig ist aber nicht schon das Opfer, dessen Widerstand gegen Gewalt wegen seiner körperlichen Unterlegenheit aussichtslos erscheint. Denn die in § 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB gemeinte Unfähigkeit bezieht sich nicht auf den Widerstand gegen etwaige Gewaltakte, sondern gegen das sexuelle An-Sinnen als solches (Horn in SK, StGB, § 179 Rdn. 5). Daher haben auch Hanack (Gutachten für den 47. Deutschen Juristentag, S. A 76 f) und Lackner (Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission Bd. 8S. 178)
darauf hingewiesen, daß selbst gefesselte Frauen durch bestimmte Verhaltensweisen, z.B. Schreien oder Wälzen, Widerstand leisten können. Bricht der Täter diesen Widerstand, so begeht er eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung; unterläßt das Opfer solche ihm an sich möglichen Widerstandshandlungen, ohne daß der Täter mit Gewalt wenigstens droht, so liegt auch kein Mißbrauch eines Widerstandsunfähigen vor.
Martina MB war nicht völlig gelähmt. Nach den Feststellungen kann sie aufgrund ihrer spastischen Lähmung zwar ihre Arme und Beine nur unvollkommen kontrollieren; sie kann sich aber auf Krücken gestützt fortbewegen, ist in der Lage, sich selbst zu versorgen, und lebt in ihrer Wohnung allein (UA 8). Sie konnte auch die Hände des Angeklagten Sp zur Seite schieben, als er nach ihren Brüsten griff (UA 9), und ihre Bettdecke festhalten, als er sie ihr wegziehen wollte (UA 10). Dies sind Widerstands-
handlungen, die hier die Annahme einer Widerstandsunfähigkeit
ausschließen.
Wenn Martina MB aus Angst vor dem Angeklagten Zöllmann weiteren, ihr an sich möglichen Widerstand unter-
lassen hat, weil sie sich vor ihm fürchtete, begründet dies
keine körperliche Widerstandsunfähigkeit.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen kann daher nicht be-
stehenbleiben. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung
5 As
Gelegenheit haben, nochmals zu prüfen, ob die Angeklagten Handlungen vorgenommen haben, die als Gewalt im Sinne der 88 177, 178 StGB anzusehen sind. Im übrigen kommt eine tätliche Beleidigung des Opfers in Betracht.
Salger Knoblich Ruß Engelhardt Goydke