Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 02.12.1982 – 4 StR 584/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AU BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 584/82 URTEIL
LA2,
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Bernd M OB aus CE: :<- boren am EB 350 ir Cauuuuumunu
wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
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AIZ
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter, Staatsanwalt un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 7. Juni 1982
a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter Nötigung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden ist, sowie
b) im gesamten Strafausspruch
mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere nach §§ 74 Abs. 1 GVG zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Tateinheit nit versuchter Nötigung und fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 160,-DM verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von elf Monaten festgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen, soweit er der vorsätzlichen Körperverletzung des Nebenklägers VOR schuldig gesprochen worden ist. Im übrigen kann die Verurteilung keinen Bestand haben.
1. Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte war mit seinem Pkw Porsche zu dem an der B 3 gelegenen Möbelgeschäft des Nebenklägers Ve gefahren, um sich mit diesem wegen einer geschäftlichen Angelegenheit auseinanderzusetzen. Als er von deshalb angesprochen hatte, erklärte dieser ihm, daß er im Augenblick keine Zeit habe, und wandte sich einem anwesenden Kunden zu. Der Angeklagte setzte sich daraufhin wieder in seinen Pkw, um wegzufahren. Als er kurz darauf, auf der B3 fahrend, VW in Begleitung des Kunden in seiner Fahrtrichtung links auf dem Bürgersteig zum Geschäftsgebäude hin gehen sah, fuhr er bis in Höhe der beiden Fußgänger, verlangsamte dann die Geschwindigkeit und rief den Nebenkläger über die Straße hinweg an. Da VW nicht reagierte und seinen Weg fortsetze,
wechselte der Angeklagte auf die für ihn linke Seite der Fahrbahn hinüber und sprach im Fahren weiter auf VB ein. Als dieser "nach wie vor keine Reaktion zeigte, beschleunigte der Angeklagte plötzlich, riß seinen Wagen schräg nach links und fuhr quer auf den Bürgersteig". Dort wurde
VB von dem Wagen am rechten Bein getroffen, verlor
den Halt und fiel rücklings auf den linken Kotflügel
des Porsche (UA 9/10).
Die Schwurgerichtskammer konnte nicht feststellen, "daß der Angeklagte seinen Wagen deswegen auf den Bürgersteig gelenkt hat, weil er den Zeugen Vo anfahren und ihn dabei verletzen, wenn nicht gar töten wollte" (UA 18). Sie ist der Auffassung, der Angeklagte habe dadurch, daß er seinen Pkw plötzlich nach links auf den Bürgersteig lenkte und "schräg zur Gehrichtung der Fußgänger ... zum Stehen brachte, um dem Zeugen VB den Weg abzuschneiden" (UA 18/19), den Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 2, StGB erfüllt.
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden Eingriffe, die von einem Kraftfahrzeugführer im fließenden Verkehr vorgenommen werden, grundsätzlich nicht von § 315 b, sondern von § 315 c StGB erfaßt. Doch können auch Vorgänge des fließenden Verkehrs dann ein Hindernisbereiten im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB sein, wenn der Täter gerade die Schaffung eines Hindernisses beabsichtigt, die Behinderung also nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der verbotenen Fahrweise ist (BGHSt 21,
301 f; 22, 6, 7; 23, 4, 6). Ein tatbestandsmäßiges Hindernisbereiten liegt deshalb bei einem Verkehrsteilnehmer vor, der im fließenden Verkehr mit seinem Kraftfahrzeug einem anderen absichtlich den Weg abschneidet, um ihm die Weiterfahrt unmöglich zu machen (BGHSt 21, 301). Denn in einem
Nach den Urteilsfeststellungen fuhr der Angeklagte "quer auf den Bürgersteig" (UA 10). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht aus, der Ange-
gersteig gelenkt und schräg zur Gehrichtung der Fußgänger zum Stehen gebracht, "um dem Zeugen Vetter den Weg abzu-Schneiden" (UA 18/19). Hieraus ergibt sich indes nicht, daß der Angeklagte den Nebenkläger dann tatsächlich durch
hätte. Es ist nämlich nicht ohne weiteres (Beschreibung der Örtlichkeiten) ersichtlich, inwieweit der Pkw als
Nr. 2 StGB könnte nicht bejaht werden, wenn es dem Nebenkläger ohne weiteres möglich gewesen wäre, an dem Pkw vorbei zu gehen. Diese Frage hat das Landgericht, das
ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs im Sinne von § 315 D Abs. 1 Nr. 3 StGB zu würdigen. Jedoch reichen die
bisherigen Feststellungen auch nicht zur Verurteilung wegen dieser Tatbestandsalternative aus. Wie der Senat schon mehrfach ausgesprochen hat, kann § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB dann erfüllt sein, wenn jemand das von ihm gesteuerte Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt (BGHSt 28, 87, 88), doch
ist dies nicht schon bei jeder objektiv behindernden Verkehrsteilnahme der Fall, auch nicht, wenn sie gänzlich aus dem Rahmen dessen fällt, was im Verkehr vorzukommen pflegt (BGH VRS 55, 126). Das Verlassen der Fahrbahn und Fahren auf den Bürgersteig vermag daher für sich allein den Unrechtsvorwurf des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht zu begründen. Hinzutreten muß in Fällen dieser Art vielmehr eine durch gezieltes Zufahren bedingte, nicht unerhebliche und bewußt in Kauf genommene tatsächliche Gefährdung des Opfers (BGHSt 26, 176, 178; 28, 87, 49o).
h. Das angefochtene Urteil ist deshalb im Schuldspruch aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen eines Vergehens gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt wurde. Von der Aufhebung wird auch die Verurteilung wegen der ideal konkurrierenden Tatbestände der versuchten Nötigung und fahrlässigen Körperverletzung erfaßt, die als solche keine Rechtsfehler erkennen läßt. Da der Senat nicht ausschließen kann, daß auch die Bemessung der Einzelstrafe für die vorsätzliche Körperverletzung von der Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr beeinflußt worden ist, ist der gesamte Strafausspruch, einschließlich der Maßregel-
BI;
anordnung (§§ 69, 69 a StGB), aufzuheben. Der Senat hat die Sache an eine nach § 74 Abs. 1 GVG zuständige Strafkammer zurückverwiesen.
Salger Knoblich Ruß Engelhardt Goydke